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Schuldzinsen bei Überentnahme
§ 4 Abs. 4a EStG regelt die Beschränkung des Verlustabzugs in Abhängigkeit von sogenannten Überentnahmen. In einem ersten Schritt sind die Überentnahmen zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt betriebsbezogen (BMF-Schreiben v. 2.11.2018, BStBl. I 2018 S. 1207, Rz. 8).
Die Überentnahme ermittelt sich nach § 4 Abs 4a S. 2 EStG als der Gewinn plus der Einlagen abzüglich der Entnahmen. Wenn der Saldo größer als 0 ist, dann liegt eine sogenannte Unterentnahme vor. Wenn er kleiner als 0 ist, dann liegt eine sogenannte Überentnahme vor. Der Gewinn umfasst dabei den steuerlichen Gewinn unter Berücksichtigung der außerbilanziellen Hinzurechnungen, den Übergangsgewinn wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart, Veräußerungs- und Aufgabegewinne, und steuerfreie Gewinne, die Teil des Gewinns sind.
Entnahmen sind in § 4 Abs. 1 S. 2-6 EStG definiert. Es ist zu beachten, dass die betriebsbezogene Betrachtungsweise zu einer Erweiterung des Begriffs führt. Es sind auch Überführungen des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen bei einer Betriebsveräußerung oder bei der Betriebsaufgabe bzw. der Erlös aus der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung als Entnahme zu behandeln. Die Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und die unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG sind ebenfalls als Entnahmen zu behandeln. Wenn eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG erfolgt, liegen beim Überträger keine Entnahmen und beim Übernehmer keine Einlagen vor.
Merke
Die Über- und Unterentnahmen und der kumulierte Überschuss gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Einlagen sind in § 4 Abs. 1 S. 8 EStG definiert. Die Auszahlungen von Gewinnanteilen, wenn sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, stellen ebenfalls Einlagen dar. Wird Geld nur kurz eingezahlt, um eine Hinzurechnung im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu verhindern, dann liegt ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vor.
Die Folge der Überentnahme ist, dass die nicht abziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6% der Bemessungsgrundlage berechnet werden. Die Über- und Unterentnahmen sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage wird folgendermaßen ermittelt: Überentnahmen des laufenden Jahres zuzüglich der Überentnahmen des vorangegangenen Jahres abzüglich der Unterentnahmen des vorherigen Jahres.
Diese wird jedoch durch den kumulierten Entnahmenüberschuss begrenzt. Dieser errechnet sich als Entnahmen des Wirtschaftsjahres abzüglich der Einlagen des Wirtschaftsjahres zuzüglich des kumulierten Entnahmenüberschuss des Vorjahres. Der kumulierte Entnahmenüberschuss und die kumulierten Unter- und Überentnahmen sind zu dokumentieren. Nach der Ermittlung müssen die tatsächlichen relevanten Schuldzinsen erfasst werden. Die Schuldzinsen umfassen alle Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten sowie verbundene Zahlungen nach der AO. Schuldzinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen sind keine relevanten Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a S. 5 EStG). Bei gemischten Darlehen bleibt der Anteil der Schuldzinsen, der auf den Darlehensteil zur Finanzierung von Anlagevermögen entfällt, in jedem Fall als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wenn die Schuldzinsen ermittelt worden sind, dann ist die Hinzurechnung in Form von 6 % der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4a S. 3 EStG, höchstens jedoch der um 2.050 € geminderte Betrag der tatsächlichen Schuldzinsen außerbilanziell vorzunehmen.
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