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Ausländische Kapitalgesellschaften und ausländisches Betriebsvermögen
Merke
Auslandsvermögen ist gemäß § 12 Abs. 7 ErbStG weiterhin nach § 31 Abs. 1 BewG zu bewerten, das heißt, es gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften, insbesondere § 9 BewG (gemeiner Wert).
So ergibt sich für Auslandsvermögen nur eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG.
R B 199.2 ErbStR stellt klar, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren auch bei der Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften oder ausländischem Betriebsvermögen angewendet werden kann.
Merke
Dabei erfolgt die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen in der jeweiligen Landeswährung.
Der in der jeweiligen Währung ermittelte Ertragswert wird anschließend mit dem für den Bewertungsstichtag festgestellten Devisenkurs in Euro umgerechnet. Der Gewinnermittlung können die im jeweiligen Land geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zugrunde gelegt werden, wenn sie eine dem § 202 Abs. 1 S. 2 BewG entsprechende Korrektur zulassen.
Die Anwendung des nach § 203 BewG maßgebenden Kapitalisierungsfaktors ist möglich, soweit dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
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