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Erbschaftsteuer - Anzeige- / Mitteilungspflichten im Erbschaftsteuerrecht

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Erbschaftsteuer

Anzeige- / Mitteilungspflichten im Erbschaftsteuerrecht

Anzeige- und Mitteilungspflichten

Anzeige- und Mitteilungspflichten

Das Erbschaftsteuerrecht stellt durch vielfältige Mitteilungs-, Anzeige- und Erklärungspflichten sicher, dass die zuständigen Finanzbehörden umfassend über unentgeltliche Erwerbe informiert werden. Die Finanzverwaltung orientiert sich bei der Bearbeitung und Überwachung von Anzeigen an der „Allgemeinen Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer“.

Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Beteiligten (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Beschenkte usw.) sind in § 30 ErbStG näher beschrieben. In bestimmten Fällen werden die Beteiligten von ihren Anzeigepflichten entlastet, wenn sichergestellt ist, dass die zuständige Erbschaftsteuerstelle zuverlässige Kenntnisse über die Erwerber und den Erwerb erlangt.

Hinweis

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Die Anzeigepflichten Dritter sind unter anderem in den §§ 33 und 34 ErbStG geregelt.

Es wird zwischen Anzeige- und Erklärungspflichten der Beteiligten und Anzeige- und Mitteilungspflichten Dritter unterschieden.

Anzeigepflichten für die Beteiligten

Beteiligte, also Erben, Beschenkte, Vermächtnisnehmer usw. müssen einen unentgeltlichen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erwerb der Erbschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes schriftlich anzeigen, § 30 Abs. 1 ErbStG, R E 30 ErbStR.  

Erbschafts- und Schenkungsteuererklärungen sowie dazugehörige Feststellungserklärungen sind dagegen nur auf Aufforderung des jeweils zuständigen Finanzamtes abzugeben.

Merke

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Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb von Todes wegen ist vom Erwerber innerhalb der Drei-Monats-Frist anzuzeigen.

Bei gesetzlicher Erbfolge obliegt dem Erwerber mangels Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen stets eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG. Die Anzeigepflicht entfällt dagegen, wenn der Erwerb auf einer vor einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht (Testament) und sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (R E 30 Abs. 1 S. 2 ErbStR).

Erwerber sind trotz gerichtlicher, konsularischer oder notarieller Testamentseröffnung anzeigepflichtig, wenn zum Erwerb Auslandsvermögen oder sonstiger Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, welche nicht von Dritten gemäß § 33 ErbStG anzuzeigen sind (R E 30 Abs. 1 S. 3 ErbStR). 

Im Zuge einer Schenkung muss grundsätzlich jeder Beschenkte und auch der Schenker die Schenkung anzeigen, § 30 Abs. 2 ErbStG. Keine persönliche Anzeigepflicht besteht, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist (R E 30 Abs. 1 S. 4 ErbStR). In diesem Fall müssen inländische Gerichte, Notare oder deutsche Konsuln Anzeige erstatten (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG i.V.m. §§ 8, 9 ErbStDV).

Hinweis

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EXKURS:

Ein Konsul (Singular) ist eine Amtsperson, die offiziell von einem Staat zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen bestellt ist. Die repräsentative Behörde, die der Konsul vertritt, nennt man Konsulat.

Konsulate werden nach diplomatischem Rang als Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder Konsularagentur benannt. Hauptsächlich finden wir konsularische Leistungen in Konsularabteilungen einer diplomatischen Botschaft. Die Bundesrepublik Deutschland unterhält derzeit 54 Generalkonsulate und 7 Konsulate.

Geregelt wird das Rechtsverhältnis der deutschen Konsuln (Plural) durch das Konsulargesetz (KonsG).

Anzeigepflichten Dritter

Die Anzeigepflichten Dritter (Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen) sowie die Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden, Beamte und Notare sind in den §§ 33 und 34 ErbStG i.V.m. §§ 4 bis 11 ErbStDV geregelt.

Merke

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Der Inhalt der Anzeige ist in § 30 Abs. 4 ErbStG aufgeführt.