Inhaltsverzeichnis
Begriff und Umfang des Grundvermögens
Die zu bewertenden wirtschaftliche Einheit (wiE, § 2 BewG) der Vermögensart „Grundvermögen“ sind die Grundstücke, die nicht Betriebsgrundstücke (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) darstellen.
Betriebsgrundstücke gehören bewertungsrechtlich zur wiE „Gewerbebetrieb“ (bzw. des gleichgestellten Vermögens, das der Ausübung eines freien Berufes i.S.d. § 96 BewG dient oder Gesellschaften i.S.d. § 97 BewG). Grundstücke im Betriebsvermögen sind – soweit eine separate Bewertung notwendig ist – wie Grundvermögen zu bewerten, § 99 (3) BewG.
Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück, § 70 (1) BewG
Der Begriff des Grundvermögens ist in § 176 Abs. 1 BewG bestimmt.
Merke
Danach gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, darauf befindliche Gebäude sowie die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (§§ 95, 99 BewG) handelt (siehe hierzu auch R B 176.1 ErbStR).
Zum Grundvermögen gehören nach § 176 Abs. 1 BewG:
- Nr. 1: Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile (Außenanlagen, Wegbefestigungen, Umzäunungen etc.) und Zubehör (Mülltonnen, Beleuchtung, Heizöl)
- Nr. 2: Erbbaurechte als grundstücksgleiche Rechte
- Nr. 3: Wohnungs- und Teileigentum, Wohnungs- und Teilerbbaurecht,
Grundvermögen kann aber nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke gem. § 99 Abs. 1 BewG handelt
Nicht einzubeziehen sind Maschinen und Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks darstellen (§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG und Gleichlautender Erlass vom 05.06.2013, BStB. I 2013 S. 734).
In das Grundvermögen – und damit in die Bewertung – sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile (zB Mauervorlagen oder Verstrebungen) mit einzubeziehen
Hinweis
Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum (LfSt Bayern, Vfg. v. 27.8.2012, S 3190.1.1-5/2:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9.10.1991 II R 20/89 (BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. (Anm.: Mit Urteil v. 16.09.2020 (II R 49/17, veröffentlicht am 21.01.2021) hat der BFH entschieden, dass der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der GrESt sich nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung mindert.)
Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
Diese Grundsätze sind auch auf die ErbSt zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Dabei kann der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag ohne förmliches Feststellungsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.
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