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Erbschaftsteuer - Bewertung nach § 9 BewG

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Erbschaftsteuer

Bewertung nach § 9 BewG

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Inhaltsverzeichnis

Bewertung nach § 9 BewG

Die wirtschaftliche Einheit des übrigen Vermögens wird im BewG nicht benannt. Sie ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 sowie Abs. 2 BewG zu bestimmen. Im Allgemeinen stellt jedes Wirtschaftsgut gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Einheit dar; Ausnahmen hiervon können z.B. Sammlungen oder Sachgesamtheiten sein.

Typische Positionen des übrigen Vermögens sind

  • Hausrat

  • andere bewegliche körperliche Gegenstände (z.B. Pkw, Boot, Tiere, Schmuck, Kunstgegenstände)

  • Wertpapiere und anderes Kapitalvermögen

  • Nutzungen (z.B. Nießbrauch- und Wohnrechte)

  • Leistungen (z.B. Renten)

  • Sachleistungsansprüche (z.B. Anspruch auf Lieferung eines Pkw, Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks etc.)

Hinweis

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Sachleistungsansprüche sind bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. Ein Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert – bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – anzusetzen und zu bewerten, auch wenn im Besteuerungszeitpunkt noch keine Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat, R B 9.3 Abs. 1 ErbStR.

  • Grundsätzlich ist das übrige Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG zu bewerten.
  • Spezielle Bewertungsregeln sind insbesondere zu beachten bei der Bewertung von
  • Wertpapieren und Anteilen nach § 11 BewG,
  • Kapitalforderungen und Schulden nach § 12 BewG und
  • Nutzungen und Leistungen nach §§ 13, 14 BewG.

Prüfungstipp

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Steuerberaterprüfung

Eine Bewertung im eigentlichen Sinne kann für den Fall, dass der gemeine Wert nach § 9 Abs. 1 und 2 BewG anzusetzen ist, nicht durchführt werden. Vielmehr ist der gemeine Wert in der Klausur vorgegeben.

Klassische Anwendungsfälle der Bewertung nach § 9 BewG sind: Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, wie z.B. Pkw.

Ein Standardfall in den Steuerberaterexamen der vergangenen Jahre war darüber hinaus die Bewertung gegenseitiger Sachleistungsansprüche mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG i.V.m. R B 9.3 Abs. 1 ErbStR, zuletzt in der Steuerberaterprüfung 2013, 2014 und 2015.

Prüfungstipp

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Steuerfachwirtprüfung

Hausrat und Pkw gehören in der Steuerfachwirtprüfung regelmäßig zu den übergehenden Vermögenspositionen.