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Bewertung nach § 9 BewG
Die wirtschaftliche Einheit des übrigen Vermögens wird im BewG nicht benannt. Sie ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 sowie Abs. 2 BewG zu bestimmen. Im Allgemeinen stellt jedes Wirtschaftsgut gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Einheit dar; Ausnahmen hiervon können z.B. Sammlungen oder Sachgesamtheiten sein.
Typische Positionen des übrigen Vermögens sind
- Hausrat
- andere bewegliche körperliche Gegenstände (z.B. Pkw, Boot, Tiere, Schmuck, Kunstgegenstände)
- Wertpapiere und anderes Kapitalvermögen
- Nutzungen (z.B. Nießbrauch- und Wohnrechte)
- Leistungen (z.B. Renten)
- Sachleistungsansprüche (z.B. Anspruch auf Lieferung eines Pkw, Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks etc.)
Hinweis
Sachleistungsansprüche sind bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. Ein Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert – bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – anzusetzen und zu bewerten, auch wenn im Besteuerungszeitpunkt noch keine Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat, R B 9.3 Abs. 1 ErbStR.
- Grundsätzlich ist das übrige Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG zu bewerten.
- Spezielle Bewertungsregeln sind insbesondere zu beachten bei der Bewertung von
- Wertpapieren und Anteilen nach § 11 BewG,
- Kapitalforderungen und Schulden nach § 12 BewG und
- Nutzungen und Leistungen nach §§ 13, 14 BewG.
Prüfungstipp
Steuerberaterprüfung
Eine Bewertung im eigentlichen Sinne kann für den Fall, dass der gemeine Wert nach § 9 Abs. 1 und 2 BewG anzusetzen ist, nicht durchführt werden. Vielmehr ist der gemeine Wert in der Klausur vorgegeben.
Klassische Anwendungsfälle der Bewertung nach § 9 BewG sind: Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, wie z.B. Pkw.
Ein Standardfall in den Steuerberaterexamen der vergangenen Jahre war darüber hinaus die Bewertung gegenseitiger Sachleistungsansprüche mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG i.V.m. R B 9.3 Abs. 1 ErbStR, zuletzt in der Steuerberaterprüfung 2013, 2014 und 2015.
Prüfungstipp
Steuerfachwirtprüfung
Hausrat und Pkw gehören in der Steuerfachwirtprüfung regelmäßig zu den übergehenden Vermögenspositionen.
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