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Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung
Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung auf einem amtlichen Vordruck innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen (§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
Merke
Die Frist muss gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 ErbStG mindestens einen Monat betragen. Ist ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist die Erklärung gemäß § 31 Abs. 5 ErbStG von diesem abzugeben.
Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach § 35 ErbStG. § 35 Abs. 3 ErbStG trifft eine Zuständigkeitsregelung für Schenkungen der noch ungeteilten Erbengemeinschaft. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll das Finanzamt, das den Erbfall bearbeitet und dabei Kenntnisse über den Wert der Nachlassgegenstände erlangt, auch für solche Schenkungen zuständig sein, die ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung dadurch ausführt, dass er einem anderen Miterben mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt, als diesem nach seinem Erbanteil zusteht.
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