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Erbschaftsteuer - Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen, § 29 ErbStG

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Erbschaftsteuer

Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen, § 29 ErbStG

Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen nach § 29 ErbStG

Spezielle Gründe für das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis enthält § 29 ErbStG. Die Steuerpflicht für eine einmal ausgeführte Schenkung kann nicht dadurch beseitigt werden, dass der Vermögensgegenstand wieder zurückgeschenkt wird.

Hinweis

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Derartige Rückschenkungen stellen vielmehr erneute schenkungsteuerliche Vorgänge dar.

Wird allerdings ein notarieller Schenkungsvertrag über ein Grundstück vor der Eintragung der Eigentumsänderung ins Grundbuch durch privatschriftliche Vereinbarung aufgehoben, liegt mangels vollzogenem Eigentumserwerbs weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten vor (BFH v. 24.7.2002, II R 33/01, BStBl II, 781).

Die gesetzlichen Rückforderungsrechte

§ 29 ErbStG regelt die Fälle, in denen eine Schenkung wieder herausgegeben werden muss. Als gesetzliche Rückforderungsrechte i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommen insbesondere in Betracht:

  • Nichtvollziehung einer Auflage (§ 527 Abs. 1 BGB),

  • Verarmung des Schenkers (§ 528 Abs. 1 BGB),

  • Nichtigkeit nach Anfechtung (§ 142 BGB),

  • unterbliebene Eheschließung (§ 1301 BGB).

 Erlöschen der Schenkungsteuer

Merke

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Ein Irrtum über die Höhe der durch eine Schenkung anfallenden Steuer kann einen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen und damit ein Rückforderungsrecht des Schenkers im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entstehen. 

In diesen Fällen erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Die Steuer erlischt ferner, wenn die Herausgabe des Geschenks in den Fällen des § 528 Abs. 1 BGB durch Geldzahlung abgewendet wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) oder wenn in den Fällen des § 5 Abs. 1 ErbStG oder § 5 Abs. 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Die Steuer erlischt auch, soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden und die zusätzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt sind.

Hinweis

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Für die Zeit des Besitzes ist der Erwerber wie ein Nießbraucher zu besteuern (§ 29 Abs. 2 ErbStG).