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Ermäßigung nach § 35b EStG
Die Ermäßigungsvorschrift
§ 35b EStG stellt eine Ermäßigungsvorschrift dar, die die Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer lindern soll.
Merke
Voraussetzung ist, dass:
- bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind,
- die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeitraumen als Erwerb von Todes wegen der ErbSt unterlegen haben und
- ein Antrag auf Steuerermäßigung gestellt worden ist.
Diese Ermäßigung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden.
Typische Anwendungsfälle
Typische Anwendungsfälle sind:
- Veräußerungsgewinne (§ 14 EStG, § 16 EStG, § 17 EStG, § 18 Abs. 3 EStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 23 EStG) und
- Forderungen aus einer betrieblichen Tätigkeit im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, die erst nach dem Tod des Erblassers bezahlt werden.