Kursangebot | Erbschaftsteuer | Ermittlung des begünstigten Vermögens

Erbschaftsteuer

Ermittlung des begünstigten Vermögens

Ermittlung des begünstigten Vermögens

 Gemäß § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens gemäß § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt, R B 13b.7 ErbStR.

Schritte zur Ermittlung des begünstigten Vermögens

 Das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG wird in folgenden Schritten ermittelt, vgl. das Berechnungsschema in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR.

Im ersten Schritt sind die gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens und der Schulden zu ermitteln bzw. festzustellen.

Erweitert wurde die Regelung des § 13b Abs. 10 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2020 (anzuwenden ab 29.12.2020) um die gesonderte Feststellung

  • des Betriebsvermögens, das einer weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Betriebsstätte dient, und
  • das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 und 5.

Achtung: Die beiden vorangegangenen Aufzählungen im folgenden Hinweiskasten noch in der Aufzählung mit ergänzen

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Vgl. hierzu auch  § 13b Abs. 10 ErbStG, wonach folgende Größen vom zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen sind: 

  • Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 5 Nr. 5 S. 1 ErbStG

  • junge Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 5 Nr. 5 S. 2 ErbStG

  • Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 - 4 ErbStG

  • junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG

  • Schulden

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

In einer Klausuraufgabe sind diese Werte entweder ganz oder nur teilweise vorgegeben.

Die gesonderten Feststellungen nach § 13b Abs. 10 ErbStG erfolgen durch das für die Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit (§ 152 Nr. 1 bis 3 BewG) stellt das örtlich zuständige FA, wenn und soweit diese Werte für die ErbSt oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Soweit in einem Feststellungsbescheid Regelungen getroffen werden, die sich auf die Höhe der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote auswirken, wird insoweit die materielle Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung (Folgebescheid) durchbrochen.

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit Verwaltungsvermögen und Schulden auf Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG entfallen und vorab herauszurechnen sind. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, der ggf. vor allen Berechnungen zu berücksichtigen ist.

Sonderregelung für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 13b Abs. 3 ErbStG

Gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG sind Teile des Verwaltungsvermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubigern entzogen sind, bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen vorab aus dem Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) auszusondern.

Soweit Finanzmittel und Schulden bei den Altersversorgungsverpflichtungen berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der weiteren Berechnung des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 3 ErbStG) außer Betracht.

Prüfungstipp

Hier klicken zum Ausklappen

Steuerberaterexamen

In den Klausuren ist das Altersversorgungsvermögens gem. § 13b Abs. 3 ErbStG 

vorab vom Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG abzugrenzen. Die Feststellungen gem. § 13b Abs. 10 ErbStG sowie die weiteren Berechnungen zur

Ermittlung des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens, also

•  die Prüfung der 90%-Grenze (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)

•  die Ermittlung des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG) und der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)

•  die Ermittlung des verbleibenden Verwaltungsvermögens beziehen sich nur auf das Verwaltungsvermögen, das nicht der Altersversorgung i.S.d. § 13b Abs. 3 ErbStG dient.

Daher hat zunächst die Aussonderung dieses Vermögens zu erfolgen. Das Berechnungsschema in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR beginnt erst nach diesem Schritt.

Zur Verrechnung ist in R 13b.11 As. 4 ErbStR folgendes Schema vorgesehen:

Altersversorgungsverpflichtungen (AVV) gem. § 13b Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 ErbStG
./. junges Verwaltungsvermögen, das den AVV dient (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG), höchstens Wert AVV = Saldo 1 ./. sonstiges Vermögen, das den AVV dient, § 13b Abs. 4 Nr. 1 - 4 ErbStG, höchstens Saldo 1 = Saldo 2
./. Finanzmittel, die den AVV dienen, § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, höchstens Saldo 2 = Saldo 3.

Ein verbleibender Saldo 3 stellt eine verrechenbare Schuld dar.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen Das Berechnungsschema in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR beginnt erst nach der Verrechnung der Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG.

 Im dritten Schritt erfolgt die Bestimmung des Verwaltungsvermögens anhand des Katalogs in § 13b Abs. 4 Nr. 1 - 4 ErbStG (einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens) und der Finanzmittel gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (einschließlich der jungen Finanzmittel) für den 90%-Test gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Nur wenn das Verwaltungsvermögen weniger als 90% beträgt, kommt überhaupt eine Begünstigung in Betracht, andernfalls liegt ein sog. "übermäßiges Verwaltungsvermögen" vor, das eine Begünstigung gänzlich ausschließt.

Daher muss an erster Stelle der 90%-Test erfolgen. Die Bestimmung des Verwaltungsvermögens für den 90%-Test können Sie R E 13.b10 ErbStR entnehmen.

Prüfung nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, sog. „90%-Test“

Damit für das nach § 13b Abs. 1 ErbStG grundsätzlich begünstigungsfähige Vermögen überhaupt eine Begünstigung in Betracht kommt, muss das Verwaltungsvermögen weniger als 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens betragen, § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Das bedeutet: Beträgt die Verwaltungsvermögensquote 90% oder mehr, liegt demnach ein sogenanntes "übermäßiges Verwaltungsvermögen" vor und das begünstigungsfähige Betriebsvermögen stellt gänzlich nicht begünstigtes Vermögen dar.

Die Berechnung erfolgt gemäß R E 13b.10 ErbStR wie folgt:

Festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschl. junges Verwaltungsvermögen) nach § 13b Abs. 4 Nr. 1

- 4 ErbStG zuzüglich des festgestellten Werts der Finanzmittel (einschl. junge Finanzmittel) nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG ergibt Verwaltungsvermögen für den 90% Test

Kommt nach dem 90%-Test eine Begünstigung in Betracht, ist im vierten Schritt der Nettowert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 6 ErbStG zu bestimmen. Hierzu ist zunächst der Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG durchzuführen. Nach Verrechnung mit den Finanzmitteln verbleibende Schulden sind ggf. anteilig zu verrechnen, § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG, das verbleibende Verwaltungsvermögen stellt den Nettowert des Verwaltungsvermögens dar.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Das Verwaltungsvermögen nach Finanzmitteltest, aber vor Verrechnung mit den ggf. anteiligen Schulden und Abzug der Schmutzgrenze ist die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote zur Überprüfung der Optionsverschonung, vgl. § 13a Abs. 10 S. 3 ErbStG, R E 13a.21 Abs. 3 ErbStR. Die Verwaltungsvermögensquote für die Optionsverschonung ist nicht identisch mit der Verwaltungsvermögensquote für den 90%-Test.

Um den steuerpflichtigen Wert des Verwaltungsvermögens zu bestimmen, ist im fünften Schritt das unschädliche Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 ErbStG (sogenannte 10-prozentige „Schmutzgrenze“) zu ermitteln und vom Nettowert des Verwaltungsvermögens abzuziehen. Das Ergebnis stellt den gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens bzw. das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen dar.

Im sechsten Schritt erfolgt die Ableitung des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG durch Saldierung des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens und des steuerpflichtigen Verwaltungsvermögens.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen, das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanz-mittel sind immer steuerpflichtig und daher herauszurechnen und fallen niemals unter die Begünstigung. Nachfolgend werden die einzelnen Berechnungsschritte noch einmal vertieft betrachtet. Am besten legen Sie sich das Berechnungsschema in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStG dazu.

Prüfungstipp

Hier klicken zum Ausklappen 

Steuerberaterprüfung

Diese Werte sind in der Aufgabe einer Klausur entweder ganz oder nur teilweise vorgegeben.

In der Aufgabe der Prüfung in 2018 waren bspw. die Finanzmittel und die Schulden im Sachverhalt vorgegeben, die übrigen Größen mussten ermittelt werden.

Das Berechnungsschema in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR "beginnt" erst nach der Verrechnung der Altersversorgungsverpflichtungen gem. § 13b Abs. 3 ErbStG. Nur wenn das Verwaltungsvermögen weniger als 90% beträgt, kommt überhaupt eine Begünstigung in Betracht, anderfalls liegt sog. "übermäßiges Verwaltungsvermögen" vor, das eine Begünstigung gänzlich ausschließt.

Deshalb muss an erster Stelle der 90%-Test erfolgen. Die Bestimmung des Verwaltungsvermögens für den 90%-Test können Sie R E 13b.10 ErbStR entnehmen. Das Verwaltungsvermögen nach Finanzmitteltest, aber vor Verrechnung mit den ggf. anteiligen Schulden und Abzug der Schmutzgrenze ist die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote zur Überprüfung der Optionsverschonung, vgl. § 13a Abs. 10 S. 3 ErbStG, R E 13a.21 Abs. 3 ErbStR.

Die Verwaltungsvermögensquote für die Optionsverschonung ist nicht identisch mit der Verwaltungsvermögensquote für den 90%-Test. Das steuerpflichtige Verwaltungsvermögen, das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel sind immer steuerpflichtig und daher herauszurechnen und fallen niemals unter die Begünstigung.

In den Prüfungen 2018 und 2019 sollten lt. Aufgabenstellung notwendige gesonderte Feststellungen vorab dargestellt werden, in 2018 mit dem Zusatz „insbesondere nach § 13b Abs. 10 ErbStG.

 

Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter definiert § 13b Abs. 4 ErbStG, wobei die ertragsteuerliche Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG nicht ausschließt.

Das bedeutet auch wenn ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, muss es sich erbschaftsteuerlich nicht zwingend um Produktivvermögen handeln.

Maßgeblich sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt. Unterschieden wird zwischen dem sonstigen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 - 4 ErbStG und den Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 5 ErbStG

 

Die Summe des Verwaltungsvermögens wird in den folgenden Stufen ermittelt, R E 13b.12 ff. ErbStR:

1. Stufe: Aussonderung des Vermögens, das der Altersvorsorge dient und der darauf entfallenden Schulden;

2. Stufe: Bestimmung des sonstigen Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 - 4 ErbStG einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens:

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

 Gemeiner Wert bestimmter Betriebsgrundstücke nach Nr. 1 S. 1 ErbStG

+ Gemeiner Wert v. Anteilen an KapGes nach Nr. 2 S. 1 ErbStG

+ Gemeiner Wert der Kunstgegenstände etc. nach Nr. 3 ErbStG

+ Gemeiner Wert der Wertpapiere sowie vergl. Forderungen nach Nr. 4 ErbStG

Sonstiges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 – 4 ErbStG

davon junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG

Hier gilt das Bruttoprinzip, d. h. kein Abzug von Schulden.

3. Stufe: Bestimmung der Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 5 ErbStG:

 

Schema zur Ermittlung der Finanzmittel

 

Zahlungsmittel

+ Guthaben auf Bankkonten etc.

+ Forderungen aus Lieferung und Leistung

+ Steuererstattungsansprüche

+ sonstige Kapitalforderungen

 

Zwischensumme Finanzmittel

 

./. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

./. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung

./. Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen

./. Steuernachforderungen

./. Rückstellungen

./. sonstige Kapitalschulden

Wert der Finanzmittel

 

./. Wert der jungen Finanzmittel gemäß § 13b Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 ErbStG höchstens Wert Finanzmittel

 

Saldo Finanzmittel

 

./. Sockelbetrag bzw. Freibetrag in Höhe von 15% des Wertes des Betriebsvermögens

 

= verbleibender Wert der Finanzmittel (falls positiv)

 

Schema der Ermittlung des gesamten Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 ErbStG

 

verbleibender Wert der Finanzmittel (falls positiv)

 

+ sonstiges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 – 4 ErbStG

+ Schädliche Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

 

= Summe des gesamten Verwaltungsvermögens

 

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Verbleiben nach der Verrechnung der Schulden mit den Altersversorgungsverpflichtungen gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG und den Finanzmitteln keine Schulden mehr, entspricht der Wert des Verwaltungsvermögens dem Nettowert des Verwaltungsvermögens.  

Verbleibt ein Schuldenüberhang, sind die verbleibenden Schulden auf das Verwaltungsvermögen und den Wert des Betriebsvermögens aufzuteilen nach § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG.

Prüfungstipp

Hier klicken zum Ausklappen

Steuerberaterprüfung

Das Verwaltungsvermögen muss anhand der Angaben in der Aufgabenstellung bestimmt werden, wenn es nicht im Sachverhalt vorgegeben ist.

Junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG ist der gemeine Wert der Finanzmittel um den positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

Diese Finanzmittel bezeichnet man als „junge Finanzmittel“; sie sind stets Verwaltungsvermögen.

Auch anderes Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen) ist nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG niemals unschädliches Verwaltungsvermögen und unterliegt immer in voller Höhe der Besteuerung.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Hierzu gehört nicht nur innerhalb der Zwei-Jahres-Frist eingelegtes Vermögen, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist, R E 13b.28 ErbStR.

 

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Eine Saldierung mit Schulden nach § 13b Abs. 6 ErbStG findet für junge Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht statt. 

Prüfungstipp

Hier klicken zum Ausklappen

 Zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen und der Abgrenzung des sog. jungen Verwaltungsvermögens in Fällen des Aktivtausches und der Verschmelzung siehe BFH v. 22.01.2020 II R 18/18, BStBl. II 2020, 573 sowie BFH v. 22.01.2020 II R 41/18, BStBl. II 2020, 577.

Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel anzusetzen, § 13b Abs. 8 S. 3 ErbStG.

 

Investitionsklausel

Durch die Investitionsklausel in § 13b Abs. 5 ErbStG sollen unbillige Härten aufgrund des Stichtagsprinzips vermieden werden.

Sie erlaubt den Erben binnen einer Frist von zwei Jahren nach dem Erbfall nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen umzuwandeln und in begünstigtes Vermögen zu investieren. § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG sieht vor, dass das beim Erwerb von Todes wegen die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 – 4 ErbStG rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entfällt, wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer diese Gegenstände des Verwaltungsvermögens in begünstigtes Vermögen investiert.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Unschädlich ist eine zusätzliche Finanzierung der Investition aus dem Privatvermögen.

 

Erschwerende Voraussetzung für die Anerkennung der Investition ist gemäß § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG, dass die Investition aufgrund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgefassten Plans des Erblassers erfolgt und keine anderweitige Ersatzbeschaffung von Verwaltungsvermögen vorgenommen wird oder wurde. Die Beweislast trägt der Erbe, § 13b Abs. 5 S. 5 ErbStG.

 

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Für Schenkungen ist die Investitionsklausel nicht anwendbar.

 

Eine vergleichbare Regelung existiert auch für Finanzmittel, die Voraussetzungen sind jeweils in R B 13b.24 ErbStR aufgezählt. 

Ermittlung des gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens gemäß § 13b Abs. 6 und 7 ErbStG

Ermittlung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens

  1. Erfassung und (Einzel-)Bewertung mit dem gemeinen Wert aller entsprechend des Katalogs gem. § 13b Abs. 4 ErbStG zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter, wobei Finanzmittel entsprechend des Finanzmitteltests nach Schuldenabzug bis 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens kein Verwaltungsvermögen darstellen.

Der festgestellte Wert des Verwaltungsvermögens ist um den festgestellten Wert des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) zu mindern.

  1. Mit Deckungsvermögen saldierte Altersversorgungsverpflichtungen sind gem. § 13b Abs. 3 ErbStG kein Verwaltungsvermögen und auszusondern.
  2. Unter Nr. 1 und Nr. 2 verbleibende Schulden sind gem. § 13b Abs. 6 ErbStG anteilig mit ihrem gemeinen Wert abzuziehen.

Quotal sind solche Schulden zu verrechnen, die nicht bereits

-    mit dem zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienenden Vermögen verrechnet wurden bzw.

-    bei der Ermittlung der begünstigten Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)

berücksichtigt wurden.

Der Schuldenanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des festgestellten Werts des (Anteils des) Betriebsvermögens zzgl. der nach Schritt 1 und 2 verbleibenden Schulden nach folgender Formel in R E 13b.25 S. 3 ErbStR:

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

festgestellter Wert der Schulden
 ./. bereits nach § 13b (3) + (4) ErbStG berücksichtigte Schulden
=  verbleibende Schulden

verbleibende Schulden x  gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens  
                 gemeiner Wert des BV + verbleibende Schulden
=  anteiliger gemeiner Wert der Schulden

 

Mindestansatz als Nettowert des Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 13b Abs. 8 S. 3 ErbStG und damit der vollen Besteuerung unterliegend:

  • gemeiner Wert des jungen Verwaltungsvermögens = Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als 2 Jahre zuzurechnen war,
  • gemeiner Wert der jungen Finanzmittel.

 

Unschädliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 ErbStG sogenannte „Schmutzgrenze“

§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG behandelt einen Teil in Höhe von 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens, das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen sogenanntes unschädliches Verwaltungsvermögen bzw. "Schmutzgrenze". Dieser Betrag mindert das steuerpflichtige Betriebsvermögen. 

 

Die Bemessungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln vergleiche hierzu R E 13b.26 ErbStR:

 

 

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

 Wert des Betriebsvermögens

./. Nettowert des Verwaltungsvermögens

./. festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens

./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel

 

= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

 

x 10 %

 

= unschädliches Verwaltungsvermögen

 

Nettowert des Verwaltungsvermögens

./. unschädliches Verwaltungsvermögen

 

= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens = steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen