Kursangebot | Erbschaftsteuer | Erwerb durch Erbanfall § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, §§ 1922 ff. BGB

Erbschaftsteuer

Erwerb durch Erbanfall § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, §§ 1922 ff. BGB

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Begriff des Erbanfalls

Wegen des Begriffs Erbanfall verweist § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf § 1922 BGB. Nach dieser zivilrechtlichen Vorschrift geht das Vermögen einer Person mit deren Tod als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über.

Zivilrechtlich wird dieses den Vermögensübergang auslösende und zu seinem Zeitpunkt bestimmte Ereignis als Erbfall bezeichnet. Der Erbfall wird vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geprägt (auch „Universalsukzession“ genannt). Das bedeutet, dass der Erbe oder die Erben mit dinglicher Wirkung in alle vermögensrechtlichen Positionen des Verstorbenen eintreten.

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Sie erben demnach nicht nur die positiven Vermögenswerte beispielsweise Grundstücke, Bankkonten, Schmuck etc., sondern auch die negativen Vermögenswerte wie z.B. Grundschulden, Bankverbindlichkeiten, Steuerschulden etc.

Für die Verbindlichkeiten des Erblassers müssen die Erben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge einstehen. Die Erbschaft kann nicht auf die positiven Vermögenswerte beschränkt werden.

Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge und des "Von-selbst-Erwerbs"

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Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge besagt, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes, also mit allen Rechten und Pflichten in einem Akt auf den/die Erben übergeht (Erbanfall, §§ 1942 bis 2063 BGB).

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Nach dem Grundsatz des „Von-selbst-Erwerbs“ ist für diesen Vermögensübergang keinerlei rechtsgeschäftlicher Übertragungsakt erforderlich.


Mit dem Erbfall (= Tod des Erblassers) fällt dem/den Erben der Nachlass zu, ohne dass es irgendeiner Mitwirkung der Erben bedarf. Sie müssen also nichts erklären; der Rechtserwerb geschieht damit auch ohne Wissen der Erben und unter Umständen sogar gegen den eigenen Willen. Befinden sich im Nachlass Grundstücke, geht auch das Eigentum an diesen Grundstücken per Gesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf den oder die Erben über; einer Auflassung und Eintragung ins Grundbuch bedarf es nicht. Das Grundbuch wird unrichtig. Die Legitimation für eine Berichtigung des Grundbuchs oder eine Geltendmachung von (Ausgleichs-) Forderungen wird durch den Erbschein bewirkt (§§ 2353 bis 2370 BGB).

Die Gesamtrechtsnachfolge

Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge sind beispielsweise Verträge zugunsten Dritter (§§ 328 BGB), die nicht in den Nachlass eingehen (typischer Anwendungsfall: Lebensversicherungsverträge), und persönlichkeitsbezogene Rechte, wie z. B. die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein.

Sind mehrere Personen Erben geworden, so wird der Nachlass, also die Gesamtheit aller positiven wie negativen Vermögenswerte gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Diese können nur gemeinschaftlich über den Nachlass als Ganzes oder über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. SIe bilden eine Erbengemeinschaft.

Steuerlich wird die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Die Erben sind nach § 2058 BGB Gesamtschuldner. Wollen die Erben ihre Erbengemeinschaft auflösen, müssen sie die einzelne Nachlassgegenstände einvernehmlich unter sich aufteilen oder wenn dies nicht möglich ist veräußern und danach den Veräußerungserlös unter sich aufteilen. 

Hinweis

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Dieser Vorgang wird auch als Auseinandersetzung bezeichnet. Die (spätere) Erbauseinandersetzung hat allerdings keine Auswirkung auf die Erbschaftsteuer, denn erfasst wird der Vermögensanfall im Zeitpunkt der Steuerentstehung, also im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Das bürgerliche Recht unterscheidet zwei Möglichkeiten der Erbfolge: die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge. Bei der gewillkürten Erbfolge legt der Erblasser zu Lebzeiten durch Willenserklärung fest, wer ihn beerben soll. Stirbt jemand, ohne zuvor verfügt zu haben, wer ihn im Falle seines Todes beerben soll, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gewillkürte Erbfolge hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

 

Gewillkürte Erbfolge

Die ein- und zweiseitige Verfügung

Die gewillkürte Erbfolge kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen, das bedeutet durch Testament im Sinne der §§ 1937, 2064 ff. BGB, oder durch zweiseitige Verfügung, den sog. Erbvertrag im Sinne der §§ 1941, 2274 ff. BGB, erfolgen. Ein gemeinschaftliches Testament, geregelt in §§ 2265 bis 2273 BGB, kann von Ehegatten und Lebenspartnern errichtet werden, § 10 Abs. 4 LPartG. Lebenspartner sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß dem LPartG eingegangen sind.

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Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Hierbei setzen sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und legen gleichzeitig fest, dass nach dem Tod des länger Lebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (im Regelfall die Kinder) fallen soll. In steuerlicher Hinsicht ist das Berliner Testament nicht optimal, da die Freibeträge (die in Bezug auf jeden Elternteil bestehen) beim ersten Erbfall unter Umständen nicht ausgenutzt werden können. Hier ein kurzes Beispiel zur Erläuterung: Der Ehegatte verstirbt und sein Nachlass geht insgesamt auf den überlebenden Ehegatten über. Die Freibeträge der Kinder bleiben in diesem Fall völlig ungenutzt und der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten wird zweimal besteuert.

Die Vor- und Nacherbschaft

Ebenfalls möglich ist die Vor- und Nacherbschaft. Hier kann der Erblasser auch bestimmen, dass jemand erst dann Erbe, also Nacherbe, wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe, also Vorerbe, geworden ist.

Beispiel

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Hier ein kurzes Beispiel zur Erläuterung: Dem Nacherben fällt die Erbschaft erst zu dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt zu. Meist wird der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintreten; er kann jedoch auch von einer Bedingung oder Befristung (bspw. 18. Geburtstag des Nacherben) abhängig gemacht werden. 

Die Abhängigkeit von einer Bedingung oder Befristung

Eine Möglichkeit einer Bedingung könnte die Wiederheirat des Vorerben sein. Im Zuge der Eheschließung geht das Erbe an den Nacherben vollständig über. Ebenfalls möglich, wie oben im Text erwähnt, wäre eine Befristung. Diese könnte mit der Volljährigkeit des Nacherben eintreten.

Der Vorerbe wird zwar Eigentümer des Nachlasses und kann grundsätzlich über die Nachlassgegenstände verfügen nach § 2112 BGB. Er unterliegt allerdings durch § 2113 BGB gewissen Beschränkungen.

Weiterhin können durch ein Testament beispielsweise Erbquoten, Enterbung, Vermächtnisse, Auflagen oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Testamente können jederzeit widerrufen werden, vorausgesetzt durch Errichtung eines neuen Testamentes, durch Vernichtung oder Veränderung des alten Testaments. Wirksam sind diese Anordnungen jedoch nur, wenn das Testament rechtsgültig ist.

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag - gemäß §§ 2274 ff. BGB geregelt - ist im Gegensatz zum Testament eine den Erblasser bindende und regelmäßig unwiderrufliche zweiseitige Verfügung von Todes wegen und kann mit jedermann geschlossen werden. 

Hinweis

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§ 2271 BGB für das gemeinschaftliche Testament bitte beachten!

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht frei änderbar oder widerrufbar. Zur Aufhebung bedarf es eines besonderen Aufhebungsvertrages. Nach dem Tod eines Beteiligten ist daher nach § 2290 Abs. 1 BGB eine Aufhebung unmöglich. Der Erbvertrag vernichtet das Recht, über das Vermögen anderweitig von Todes wegen zu verfügen – siehe hierzu § 2289 Abs. 1 BGB.

Je nach persönlichen, familiären, aber auch wirtschaftlichen Interessen des Erblassers kann durch Testament oder Erbvertrag der Kreis der Erben gegenüber der gesetzlichen Erbfolge erweitert oder verengt werden.

In letzterem Fall sind mögliche Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 BGB zu beachten. Grundsätzlich ist auch ein Erbverzicht möglich, dies regeln §§ 2346 ff. BGB. Erfolgt der Erbverzicht gegen eine Abfindung, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG wiederum eine Schenkung an den Verzichtenden vor.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser keine Verfügung - wie Testament oder Erbvertrag - von Todes wegen hinterlassen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB ein.

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Die gesetzliche Erbfolgeregelung ist unterstützend zu der vom Erblasser gewollten, also gewillkürten Erbfolgeregelung, das heißt die gewillkürte Erbfolge hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

Prinzip der gesetzlichen Erbfolge

Nach der einheitlichen Darstellung des BGB sind nur die Verwandten sowie der Ehegatte nach § 1931 BGB beziehungsweise der Lebenspartner nach § 10 LPartG zu gesetzlichen Erben bestellt. Damit basiert das Prinzip der gesetzlichen Erbfolge auf dem sogenannten Familienerbrecht, es ist also von dem Grundgedanken der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Familie beeinflusst.

Hinweis

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Es sind auch Ausnahmen denkbar: Ist kein Erbe innerhalb der Familie vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sofern dies nicht mehr feststellbar ist erbt der Bund nach § 1936 BGB.

Das Erbrecht des Staats als Eigentümer des Staatsvermögens

Sind keine Erben vorhanden, kommt als letzter gesetzlicher Erbe der Staat in Betracht, der nicht ausschlagen kann. Empfänger der Erbschaft ist nach dem § 1936 BGB das Wohnsitzbundesland.

Der Grad der Verwandtschaft

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Den Grad der Verwandtschaft regelt § 1589 BGB.

Danach sind diejenigen Personen miteinander verwandt, die in gerader Linie voneinander abstammen wie Eltern, Kinder, Enkel usw. In der Seitenlinie sind diejenigen Personen miteinander verwandt, die nicht voneinander, sondern von derselben dritten Person abstammen wie Bruder, Schwester, Vetter, Onkel, Neffe.

Die erste Ordnung

Die erste Ordnung führt auf den Erblasser selbst zurück. Erben erster Ordnung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB Abkömmlinge, das heißt Kinder, adoptierte Kinder, Enkelkinder des Erblassers. Stiefkinder sind keine Kinder der 1. Ordnung, sie treten nicht in die Verwandtenerbfolge ein.

Die zweite Ordnung

Die zweite Ordnung wird durch die Eltern und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge bestimmt gemäß § 1925 Abs. 1 BGB.

Sie kommen nur dann zum Zuge, wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind. 

Die dritte Ordnung

Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern, Onkel und Tanten des Erblassers und deren Abkömmlinge nach § 1926 BGB.

Diese erben jedoch nur, wenn der Erblasser weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat und auch keine Erben der 2. Ordnung vorhanden sind.

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Vor dem Hintergrund des Parentelsystems fixiert § 1930 BGB die Grundregel, dass immer dann, wenn ein Verwandter einer vorgehenden Ordnung lebt, alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Beispiel

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Ingrid S. verstirbt und hinterlässt eine Tochter, zwei Enkel und ihre Mutter, ihren Bruder und ihre Großmutter.

Die Tochter ist als Abkömmling der Erblasserin gesetzliche Erbin der ersten Ordnung, ebenso wie die beiden Enkel gemäß § 1924 Abs. 1 BGB. Die Mutter gehört ebenso wie der Bruder der zweiten Ordnung nach § 1925 Abs. 1 BGB an. Die Großmutter ist Erbin der dritten Ordnung nach § 1926 Abs. 1 BGB.

Da Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, werden die Erben der zweiten und dritten Ordnung damit ausgeschlossen.

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner

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Da der Ehegatte des Erblassers mit diesem nicht nach § 1589 BGB verwandt ist, kommen die verwandtschaftlichen Regelungen nicht zur Anwendung.

Infolgedessen stellt § 1931 BGB ein spezifisch ausgestattetes Ehegattenerbrecht zur Verfügung, das die Versorgung des überlebenden Ehegatten sicherstellt. Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben Verwandten des Erblassers, dann bildet er mit diesen eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB.

Hinweis

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Der geschiedene Ehegatte sowie der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - nicht zu verwechseln mit der Lebenspartnerschaft nach dem LPartG - sind keine gesetzlichen Erben.

Das Ehegattenerbrecht und die Erbanteile

Das Ehegattenerbrecht hat Vorrang!

Zunächst ist demnach der Erbteil des überlebenden Ehegatten zu bestimmen. Die nicht auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbteile werden anschließend auf die erbberechtigten Verwandten aufgeteilt.

Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte des Nachlasses als gesetzlicher Erbe bestellt.

Der überlebende Ehegatte erhält die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind gemäß § 1931 Abs. 2 BGB.

Die ehelichen Güterstände

Von erbrechtlicher Bedeutung ist aber zusätzlich die Frage, in welchem Güterstand die Ehegatten bis zum Erbfall gelebt haben. In diesem Zusammenhang ist der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft) von den beiden Wahlgüterständen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) zu unterscheiden.

Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, so gilt die sog. Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, § 1363 Abs. 1 BGB. 

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Es gibt folgende eheliche Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft: Gesetzlicher Güterstand; sofern kein Ehevertrag oder eine andere Vereinbarung besteht, muss ein Zugewinnausgleich bei Beendigung + eine Gütertrennung vorgenommen werden.
  • Gütertrennung gemäß § 1414 BGB: nur durch Ehevertrag zu vereinbaren; hier erfolgt bei Beendigung eine Gütertrennung, kein Zugewinnausgleich.
  • Gütergemeinschaft gemäß §§ 1415 bis 1421 BGB: nur durch Ehevertrag möglich. Das Vermögen der Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen.

Der Zugewinnausgleich im Todesfall

§ 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall. Danach ist zwischen der sogenannten erbrechtlichen und der sogenannten güterrechtlichen Lösung zu unterscheiden.

Die erbrechtliche Lösung

Die erbrechtliche Lösung, normiert in § 1371 Abs. 1 BGB, sieht vor, dass der dem überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB zustehende gesetzliche Erbteil über § 1931 Abs. 3 ErbStG pauschal um ein Viertel erhöht wird - ohne Rücksicht darauf, ob der verstorbene Ehegatte überhaupt einen Zugewinn erzielt hat oder ob sein Zugewinn den des überlebenden Ehegatten auch wirklich übersteigt. Das ist der Regelfall.

Da der überlebende Ehegatte bereits nach der rein erbrechtlichen Bestimmung des § 1931 Abs. 1 BGB neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern zur Hälfte erbt, erhöht sich dieser Anteil um das sogenannte „Ausgleichsviertel“.

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Im Ergebnis beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten somit neben Verwandten der ersten Ordnung die Hälfte (ein Viertel als Erbe + ein Viertel aus dem Zugewinnausgleich) und neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern drei Viertel des Erbanfalls (die Hälfte als Erbe + ein Viertel aus dem Zugewinnausgleich).

Hinweis

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Die erbrechtliche Lösung setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist und die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. 

Die güterrechtliche Lösung

Die güterrechtliche Lösung kommt in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird oder die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Bei der güterrechtlichen Lösung hat der Ehegatte Anspruch auf Ausgleich des tatsächlich während der Ehe erzielten Zugewinns siehe hierzu § 1371 Abs. 2 BGB.

Berechnung des Anspruchs auf Ausgleich

Methode

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Die Berechnung erfolgt nach den §§ 1373 ff. BGB. Danach wird das Endvermögen eines jeden Ehegatten festgestellt und mit dessen Anfangsvermögen verglichen.

Überschreitet das Endvermögen das Anfangsvermögen, so bildet der überschreitende Betrag den sogenannten Zugewinn. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn gemäß § 1378 BGB einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages, den sogenannten Zugewinnausgleichsanspruch.

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein unmittelbar zahlungsfälliger Geldanspruch, der mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht und von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar ist gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Der kleine Pflichtteil

Zusätzlich zum tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB kann der überlebende Ehegatte den „kleinen Pflichtteil“ verlangen nach § 1371 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB, § 1371 Abs. 3 BGB, § 2303 Abs. 2 BGB, § 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unberücksichtigt bleibt und ihm eine Mindestbeteiligung am Nachlass gesichert wird. 

Hinweis

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Der „kleine Pflichtteil“ besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der sich aus § 1931 Abs. 1 und 2 BGB ergibt in Verbindung mit § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB!

Der Zugewinnausgleich im Nicht-Todesfall

Endet der gesetzliche Güterstand auf andere Weise als durch Tod, beispielsweise durch Scheidung oder durch Abschluss eines Ehevertrags, wodurch ein Wechsel des Güterstandes vorgenommen wird, sieht § 1372 BGB für den Zugewinnausgleich allein die güterrechtliche Lösung nach den §§ 1373 ff. BGB vor. 

Die Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein. Bei der Gütertrennung bleibt mithin das Vermögen der Ehegatten getrennt, so dass bei Beendigung des Güterstands keine güterrechtlichen Ansprüche bestehen. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (bei einem Kind bzw. zwei Kindern); siehe hierzu § 1931 Abs. 4 BGB.

Hinterlässt der Erblasser drei oder mehr Kinder, bleibt es bei der Regelung des § 1931 Abs. 1 BGB, wonach der überlebende Ehegatte Erbe zu einem Viertel ist. Im Falle der Gütergemeinschaft nach § 1415 BGB, die durch Ehevertrag vereinbart wird, ist eine Differenzierung nach Vermögensmassen geboten.

Die Gütergemeinschaft

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Das Vermögen des Mannes und das der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Wir sprechen hier von einem sogenannten „Gesamtgut“.

Zum Gesamtgut gehört auch das Vermögen, dass die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben nach § 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB. Neben dem Gesamtgut bestehen zivilrechtliche Vorgaben über das Sondergut (siehe hierzu § 1417 BGB) sowie das Vorbehaltsgut (siehe hierzu § 1418 BGB).

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Zum Sondergut zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können gemäß § 1417 Abs. 2 BGB. Ein Beispiel hierfür wären unpfändbare Ansprüche auf Arbeitsentgelt/Rente. 

Das Vorbehaltsgut

Bei der Gütergemeinschaft ist - mangels einer anderweitigen Vereinbarung - alles Vermögen der Eheleute im Grundsatz "Gesamtgut". Allerdings gibt es auch Vermögen, welches per Gesetz vom Gesamtgut ausgeschlossen ist, das heißt einem Ehegatten allein zusteht, das sogenannte "Vorbehaltsgut".

Möglichkeiten für Vorbehaltsgut sind gemäß § 1418 BGB die Gegenstände,

  1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,

  2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,

  3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

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Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Dann sprechen wir von der sogenannten fortgesetzten Gütergemeinschaft.

In dieser Situation gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass. Vielmehr wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Per Güterrechts treten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge an die Stelle des verstorbenen Ehegatten gemäß § 1487 BGB. 

Neben dem Tod des überlebenden Ehegatten endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft auch im Falle der Wiederheirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten nach § 1493 Abs. 1 BGB. Nach Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander gemäß § 1497 Abs. 1 BGB.

Anspruch auf den Voraus

Unabhängig vom Güterstand hat der überlebende Ehegatte gemäß § 1932 BGB Anspruch auf den sogenannten „Voraus“.

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Der „Voraus“ ist ein vom ehelichen Güterstand unabhängiger Anspruch auf die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, wie beispielsweise Möbel, Geschirr, Küchengeräte, Bücher, Teppiche, Bilder, etc.

Es handelt sich hierbei um Gegenstände, die dem beruflichen oder persönlichen Gebrauch dienen.

Kunstgegenstände oder Antiquitäten, die in erster Linie zur Kapitalanlage gekauft wurden, stellen keine Haushaltsgegenstände dar. 

Der Anspruch setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe zur Erbfolge berufen ist. Der Anspruch besteht dagegen nicht, wenn der Ehegatte testamentarischer oder erbvertraglicher Erbe ist.

Der „Voraus“ steht dem Ehegatten zusätzlich zu seinem Erbteil zu und fällt ebenso wie der „Dreißigste“ gemäß § 1969 BGB unter die sogenannten „vermächtnisähnlichen Erwerbe“, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Besteuerung unterliegen.

Hinweis

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Unter dem „Dreißigster“ regelt das Gesetz die Verpflichtung, die dem Erben auferlegt wird in Verbindung mit dem Erbfall. Dieser Paragraf besagt, dass Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten ist. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

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Das gesetzliche Erbrecht der Lebenspartner ist in § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt.


Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPartG ist der überlebende Lebenspartner zum gesetzlichen Erben berufen, und zwar in gleichem Umfang wie der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 BGB.

Neben dem gesetzlichen Erbteil hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf den „Voraus“; siehe hierzu § 10 Abs. 1 Satz 2 LPartG in Anlehnung an § 1932 BGB.

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Dem Güterstand im Rahmen einer Ehe entspricht bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Vermögensstand.

Für Lebenspartner gilt bei fehlender Vereinbarung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1364 bis 1390 des BGB. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG ebenso Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.

Erbschaftsteuerrechtliche Auswirkung eines Zugewinnausgleichs

Hierzu betrachten wir folgendes Lernvideo.