ZU DEN KURSEN!

Erbschaftsteuer - Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Kursangebot | Erbschaftsteuer | Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Erbschaftsteuer

Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3633 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1649 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

5756 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5908 informative und einprägsame Abbildungen

Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Der Erblasser kann durch einen zu Lebzeiten abgeschlossenen Vertrag (häufiger Anwendungsfall: Lebensversicherungsverträge) bestimmen, dass nach seinem Tod eine bestimmte Leistung an eine von ihm benannte berechtigte Person zu erbringen ist.

Neben den beiden vertragsschließenden Parteien (hier im Beispiel dann Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) gibt es eine dritte Person, den Begünstigten im Todesfall.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Wird der bezugsberechtigte Dritte direkt in dem Vertrag genannt, entsteht sein Anspruch gemäß §§ 328 ff. BGB unmittelbar mit dem Erbfall.

Zivilrechtlich werden solche Verträge als vor dem Tod vollzogene Schenkungen behandelt.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Dies hat zur Folge, dass Verträge zugunsten Dritter, in denen ein Begünstigter direkt genannt wird, nicht in den Nachlass des Erblassers fallen, da der Erblasser den Anspruch auf die Leistung dem Nachlass schon zu Lebzeiten entzogen hat und der Berechtigte den Anspruch unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner erwirbt.

Erbschaftsteuerlich liegt dennoch ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG des Begünstigten vom Erblasser vor.

Unter der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sind in erster Linie Ansprüche aus einer vom Erblasser auf den Todesfall abgeschlossenen privaten Renten- oder Lebensversicherung zu erfassen.

Nicht unter diese Vorschrift fallen dagegen die kraft Gesetzes entstehenden Sozialversicherungs-renten und Versorgungsansprüche Hinterbliebener, da es sich insoweit um gesetzliche Versorgungsbezüge und nicht um vertragliche Ansprüche handelt. Dazu gehören gemäß R E 3.5 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 – 4 ErbStR:

  • Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten auf Grund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder;

  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen;

  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen;

  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten auf Grund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehe;

  • Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betriebli-cher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen;

  • Hinterbliebenenbezüge, die auf einem zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrags beruhen, soweit sie angemessen sind;

  • Hinterbliebenenbezüge, die nicht auf ein Arbeitnehmer-Verhältnis des Erblassers zurückgehen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Diese Erwerbe unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, mindern jedoch den besonderen Versorgungsfreibetrag im Sinne von § 17 ErbStG. Dasselbe gilt für die Versorgungsbezüge aus gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsrenten von Angehörigen freier Berufe sowie für das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei Versicherungsleistungen aus einer verbundenen Lebensversicherung, das heißt auf einer auf das Leben eines zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers (zumeist Ehegatten) abgeschlossenen Lebensversicherung, ist regelmäßig nur ein Teil der Versicherungssumme steuerbarer Erwerb gemäß R E 3.6 Abs. 2 ErbStR.

Nach R E 3.6 Abs. 3 ErbStR ist insoweit bei Ehegatten wegen der engen persönlichen Bindungen untereinander grundsätzlich von einer im Innenverhältnis hälftigen Zahlungsverpflichtung auszugehen.

In R E 3.7 Abs. 2 ErbStR ist die erbschaftsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Lebensversicherungen geregelt, wenn nicht der Versicherungsnehmer und Erblasser selbst, sondern der Bezugsberechtigte die Prämien für die Lebensversicherung ganz oder zum Teil gezahlt hat.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

In diesem Fall ist die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeitrage zu den insgesamt gezahlten Versicherungsbeitragen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer.

Wir betrachten nun ein Video zum Erwerb von Lebensversicherungsansprüchen.