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Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen unter Lebenden
Im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung können zwangsläufig folgende Kosten anfallen:
- Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten im Vorfeld der Schenkung,
- allgemeine Erwerbsnebenkosten, d. h. Kosten der Rechtsänderung, wie Kosten für Notar, Grundbuchamt, Handelsregister,
- Kosten für die Erstellung der Feststellungs- und Steuererklärung sowie für Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsverfahren im Feststellungs- bzw. Steuerfestsetzungsverfahren,
- Gutachterkosten für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,
- Grunderwerbsteuer
Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit solcher im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehenden Kosten in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, existiert für Schenkungen unter Lebenden eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht. Dazu ist auf H E 10.7 „Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung“ ErbStH sowie auf R E 7.4 Abs. 4 ErbStR i.V.m. H E 7.4 Abs. 4 ErbStH zurückzugreifen.
Allgemeine Erwerbsnebenkosten
Die – durch die Schenkung zwangsläufig entstehenden – allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, sind keine Gegenleistung, sondern Folgekosten der Schenkung. Sie sind daher aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig und unterliegen auch nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.
Bei Voll- und mittelbaren Schenkungen sind diese Kosten vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen und bei gemischten Schenkungen bzw. Schenkungen unter Auflage als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (H E 7.4 Abs. 4 S. 2 ErbStH).
Werden diese Kosten durch den Beschenkten übernommen, sondern durch den Schenker getragen, stellt dies eine zusätzliche Schenkung dar, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht, der jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenübersteht.
Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten
- im Vorfeld der Schenkung gehören nicht zu den allgemeinen Erwerbsnebenkosten und sind nicht abzugsfähig (R E 7.4 Abs. 4 Satz ErbStR);
- für die Erstellung der Feststellungs- und Schenkungsteuererklärung sind voll abzugsfähig und unterliegen auch nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.
Kosten für Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsverfahren im Feststellungs- bzw. Steuerfestsetzungsverfahren sind nicht abzugsfähig.
Werden diese Kosten durch den Schenker getragen, liegt eine auch zusätzliche Schenkung vor.
Gutachterkosten
sind ebenfalls voll abzugsfähig und unterliegen auch nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Werden diese Kosten vom Schenker getragen, liegt gleichfalls eine zusätzliche Schenkung vor.
Grunderwerbsteuer
Bei der Schenkung eines Grundstücks handelt es sich zugleich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Vorgang, der jedoch im Falle einer Vollschenkung (freigebigen Zuwendung) nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerfrei ist.
Allerdings kann in den Sonderfällen einer gemischten Schenkung bzw. einer Schenkung unter Auflage die Grundstücksübertragung teilweise grunderwerbsteuerpflichtig sein und zwar bei gemischten Schenkungen für den entgeltlichen Teil und bei Schenkungen unter Auflage hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG), sofern nicht weitere Steuerbefreiungsvorschriften greifen, wie z. B. bei Grundstücksübertragungen auf Ehegatten (Lebenspartner) oder in gerader Linie verwandte Personen (§ 3 Nr. 4 bzw. Nr. 6 GrEStG).
Bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage ist die ggf. anfallende Grunderwerbsteuer gem. H E 7.4 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. H E 10.7 ErbStH vom Abzug ausgeschlossen, da sie nur den entgeltlichen Teil betrifft.
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