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Gütertrennung
Merke
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein.
Bei der Gütertrennung bleibt mithin das Vermögen der Ehegatten getrennt, so dass bei Beendigung des Güterstands keine güterrechtlichen Ansprüche bestehen.
Der Güterstand der Gütertrennung wirkt sich im Erbfall aus, wenn der Erblasser neben seinem Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben hinterlässt. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
Hinterlässt der Erblasser drei oder mehr Kinder, bleibt es bei der Regelung des § 1931 Abs. 1 BGB, wonach die Erbquote des überlebenden Ehegatten ein Viertel beträgt.
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