Kursangebot | Erbschaftsteuer | Nachlassverbindlichkeiten bei Erwerben von Todes wegen, § 10 Abs. 5 ErbStG

Erbschaftsteuer

Nachlassverbindlichkeiten bei Erwerben von Todes wegen, § 10 Abs. 5 ErbStG

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Nachlassverbindlichkeiten bei Erwerben von Todes wegen nach § 10 Abs. 5 ErbStG

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 Zur Ermittlung der Bereicherung werden bei Erwerben von Todes wegen die Nachlassverbindlichkeiten vom Steuerwert des Vermögensanfalls abgezogen (§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG).

Folgende Nachlassverbindlichkeiten werden unterschieden:

Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden, die ebenso wie das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben übergehen (wobei Betriebsschulden nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG bereits im Wert des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind).

Beispiel

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Dazu gehören beispielsweise Steuerschulden des Verstorbenen, unbezahlte Reparaturrechnungen, ein Girokonto mit Schuldenstand oder auch Schulden aus Dienstverträgen und sonstige Sachleistungsverpflichtungen.

Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

Die Erbanfallschulden sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Es sind Verbindlichkeiten aus

  • Vermächtnissen,
  • Auflagen sowie
  • geltend gemachten Pflichtteilen.

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Es handelt sich hierbei um Verpflichtungen, die sich gegen den/die Erben richten und erst mit dem Erbanfall entstehen.

Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

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Zu den Erbfallkosten gehören die Kosten, die mit der Bestattung des Erblassers, seinem Grabdenkmal, der Grabpflege und der Erbauseinandersetzung zusammenhängen.

Die Kosten der Grabpflege sind dabei gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG mit den üblichen Kosten anzusetzen, als Dauer der Grabpflege ist eine unbestimmte Dauer und damit ein Vervielfältiger von 9,3 zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 2 BewG, H E 10.7 „Kosten der üblichen Grabpflege“ ErbStH).

Ferner gehören zu den Erbfallkosten die Kosten, die dem Erwerber mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen; siehe dazu insbesondere H E 10.7 „Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers“ sowie „Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahren bei der Erbschaftsteuer“ ErbStH.

Kann ein besonderer Nachweis über tatsächlich entstandene höhere Kosten nicht geführt werden, so ist für diese Kosten insgesamt ein Pauschbetrag in Höhe von 10.300 € pro Erbfall anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG), wenn dem Erwerber dem Grunde nach solche Kosten entstehen (R E 10.9 Abs. 1 S. 1 ErbStR).
Der Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und somit nur einmal auch bei mehreren Erwerbern in Anspruch genommen werden (R E 10.9 Abs. 3 S. 1 ErbStR).

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Im Ergebnis ist also immer mindestens der Pauschbetrag anzusetzen (vgl. hierzu auch das Schema in R E 10.1 ErbStR). Nicht zu den abzugsfähigen Erbfallkosten gehören die Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG), wie bspw. Testamentsvollstreckung.

Einschränkung des Schuldabzugs gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG

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Vom Grundsatz her sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG).

Dasselbe gilt für Schulden und Lasten, die mit ganz oder teilweise befreiten Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehen (bspw. Befreiung gemäß § 13 Abs. 1, Nr. 4b und 4c ErbStG, § 13d ErbStG).

Schulden, die im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, für die der Pauschbetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c ErbStG gewährt wird, sind uneingeschränkt abzugsfähig (R E 10.10 Abs. 2 S. 2 ErbStR), da es sich hier um einen pauschalen Freibetrag handelt, während die betreffenden Vermögensgegenstände dagegen selbst uneingeschränkt der Besteuerung unterliegen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (anzuwenden ab 29.12.2020) wurde § 10 Abs. 6 ErbStG dahingehend neu gefasst, dass nach Satz 3 Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Weiterhin wurden Satz 5 und die folgenden Sätze dahingehend ersetzt, dass Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen sind, wovon allerdings nicht die Erbfallkosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 betroffen sind.

Der jeweilige Anteil soll sich dabei nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten bemessen.

Im Falle einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ErbStG ist bei Anwendung des § 10 Abs. 6 S. 5 – 7 ErbStG nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Absatz 2 abzustellen.

Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten i.S.d. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Entfallen die Schulden und Lasten i.S.d.§ 10 Abs. 6 S. 5 – 8 ErbStG auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c ErbStG entspricht.“

Bisher waren Schulden und Lasten unbegrenzt abzugsfähig, wenn mangels direkter Zuordnung zu den Vermögensgegenständen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, kein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben war. Mit der Neuregelung soll somit ein doppelter steuerlicher Vorteil aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zusätzlich ungekürztem Schuldenabzug andererseits ausgeschlossen werden.

§ 10 Abs. 6 S. 11 ErbStG i.d.F. ab 29.12.2020 sieht vor, dass der Abzug von Nutzungsrechten als Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen ist, wenn sie sich bereits als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Wertes des Grundstückes ausgewirkt haben. In diesem Fall können Wohn- bzw. Nießbrauchrechte nicht (nochmals) als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden (andernfalls würden sie sich doppelt mindernd auf die Bemessungsgrundlage auswirken). 

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Nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört die Erbschaftsteuer. Mit ihr ist der einzelne Erbe selbst belastet (§ 10 Abs. 8 ErbStG).

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