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Pflichtteilsanspruch, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, §§ 2303 ff. BGB
Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen.
Gleichzeitig wird durch das Pflichtteilsrecht jedoch sichergestellt, dass die Erben, die vom Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind, nicht völlig leer ausgehen.
Merke
Ihnen wird durch das Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Nachlass gesichert. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 BGB), die Eltern und der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 BGB) oder der Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG).
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind nach § 2309 BGB allerdings insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt ist, der die entfernteren Abkömmlinge beziehungsweise die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde.
Hinweis
Das Pflichtteilsrecht greift nur dann ein, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, nicht bei Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist stets auf eine Geldsumme gerichtet. Zur Bestimmung der Forderung benötigt man also den Verkehrswert des Nachlasses und die gesetzliche Erbquote.
Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist die Pflichtteilsquote mit dem (Verkehrs-)Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB) zu multiplizieren.
Hinweis
Die Forderung richtet sich gegen den oder die (Mit-)Erben, die im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften. Obwohl der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich zu seinem Entstehen keiner Geltendmachung bedarf, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG erst dann, wenn der Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird.
Für die Besteuerung des Pflichtteils ist der Wert des errechneten Pflichtteils zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung maßgeblich. Steuerlich stellt der Pflichtteilsanspruch eine Kapitalforderung dar, auch wenn der Berechtigte ggf. später mit einem Sachwert aus dem Nachlass abgefunden wird.
Aus Sicht der Erben stellt der Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit dar, die gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig ist. In einer Klausuraufgabe sollte der Wert des Nachlasses bzw. Pflichtteilsanspruches vorgegeben sein.
Hinweis
Die Berechnung des Pflichtteils findet zum Zeitpunkt des Erbanfalls also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers statt. Die Besteuerung hingegen findet zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils statt!
Folgendes Video vertieft die erbschaftsteuerliche Behandlung von Pflichtteilsansprüchen.