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Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 ErbStG
Dazu gehören vor allem:
- Der Erwerb von Hausrat bis zu 41.000 € sowie der Erwerb von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen bis zu 12.000 € bei Erwerben in der Steuerklasse I (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG). Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bei Erwerben in der Steuerklasse II und III bis zu insgesamt 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).
Hinweis
Unter Hausrat sind Gebrauchsgegenstände zu verstehen, die in einem Haushalt Verwendung finden, wie z. B. Wohnungseinrichtung, Fernseh- und Videogeräte, Computer, Spiele, Bücher, Musikinstrumente, Haushalts- und Gartengeräte, Wäsche, Gemälde. Der zum Privatvermögen gehörende Pkw gehört allerdings nicht zum Hausrat.
Der Pkw gehört aber auf jeden Fall zu den anderen beweglichen körperlichen Gegenständen des § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Zu diesen zählen alle Gebrauchsgegenstände, die außerhalb eines Haushaltes verwendet werden können, wie etwa Fotoapparate und Schmuck.
Nicht unter die Befreiung fallen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Die Freibeträge beziehen sich auf den jeweiligen Erwerb bei einem Erwerber.
Beispiel
Bei beispielsweise vier Miterben kann der Freibetrag also vierfach in Anspruch genommen werden. Sie sind nicht auf Erwerbe von Todes wegen beschränkt, sie können also auch bei Schenkungen in Anspruch genommen werden.
- Erwerb von Gegenständen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Kunstgegenstände und -sammlungen) (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und Erwerb von Grundbesitz für
- Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
- Zuwendung des selbst genutzten Familienheims
Zuwendungen unter lebenden Ehegatten/Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Es ist gleichgültig, ob der zuwendende Ehegatte/Lebenspartner den Ehegatten/Lebenspartner dadurch bereichert, dass er ihm Eigentum oder Miteigentum verschafft oder ihm die Geldmittel für den Erwerb, die Bebauung oder Instandsetzung eines Familienheimes überlässt (R E 13.3 Abs. 4 ErbStR).
- Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Merke
Die Befreiung ist objekt- und wertmäßig nicht begrenzt, ebenso wenig besteht eine Haltepflicht.
Der Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten/Lebenspartner von Todes wegen bleibt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei, soweit der Erblasser dieses bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert (bspw. wegen Pflegebedürftigkeit). Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner muss diese Selbstnutzung unmittelbar weiterführen, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren durch Verkauf, Vermietung, Leerstand oder unentgeltliche Überlassung auf, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (sog. Nachversteuerungsvorbehalt), vgl. hierzu im Einzelnen R E 13.4 Abs. 6 ErbStR.
Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ebenfalls von der Steuer befreit, allerdings nur für eine durch den Erblasser genutzte Wohnfläche bis max. 200 m². Für den übersteigenden Teil muss anteilig Erbschaftsteuer gezahlt werden (→ keine „Alles-oder-Nichts-Regelung“).
Hinweis
Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wie beim Erwerb durch Ehegatten/Lebenspartner.
Die Begrenzung auf 200 m² ist objektbezogen, d. h., auch bei einer Wohnfläche von 400 m² und zwei Miterben zu je der Hälfte beschränkt sich die begünstigte Wohnfläche auf 200 m² mit der Maßgabe, dass jeder Miterbe lediglich einen hälftigen Anteil an der begünstigten Wohnfläche erwirbt.
Fallbeispiele
Familienheim Grundfall
Familienheim > 200 m²
Familienheim Verkauf direkt nach Erwerb von Todes wegen
Familienheim Ehegatte erwirbt von Todes wegen seiner Frau die Immobilie
Familienheim Krankenhausaufenthalt
Weitergabeverpflichtungen und Übertragungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind ebenfalls für beide Befreiungsvorschriften schädlich. Erwirbt ein durch ein Vermächtnis oder durch eine Auflage begünstigter Dritter bzw. ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Familienheim durch Hingabe von vom Erblasser erworbenen nicht begünstigten Vermögen (nicht eigenes Vermögen!) an den Erben und erfüllt der Dritte bzw. Miterbe das Kriterium der Selbstnutzung, so kommt er in den Genuss der Steuerbefreiung auch im Hinblick auf den Umfang des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch im Umfang des begünstigten Vermögens (R E 13.4 Abs. 5 ErbStR).
- Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), deren Entstehungsgrund in der Gewährung angemessenen Unterhalts oder einer Ausbildung oder in der Beseitigung einer Notlage bestand.
- Zuwendungen als angemessenes Entgelt für Pflege oder Unterhalt, die in der Vergangenheit geleistet wurden, in Höhe von 20.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Laufendes Entgelt für Pflegeleistungen ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes steuerfrei.
- Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern ihren Abkömmlingen zu Lebzeiten zugewendet haben und die nun im Todesfall des Abkömmlings an diese zurückfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).
- (Laufende) Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG). Die Angemessenheit richtet sich nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten (§ 13 Abs. 2S. 1 ErbStG). Geht die Zuwendung über dieses Maß hinaus, ist sie in vollem Umfang steuerpflichtig (§ 13 Abs. 2 S. 2 ErbStG).
- Übliche Gelegenheitsgeschenke, wie beispielsweise Hochzeits- oder Geburtstagsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Zur Frage der Angemessenheit siehe § 13 Abs. 2 ErbStG.
Hinweis
Der Erwerber kann zur Vermeidung von Besteuerungsnachteilen (bspw. wegen der Begrenzung des Schuldenabzugs gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG) gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG auf die Steuerbefreiung verzichten, R E 13.11 ErbStR.
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