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Erbschaftsteuer - Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 ErbStG

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Erbschaftsteuer

Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 ErbStG

Merke

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Nach § 1 ErbStG unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgende steuerpflichtigen Vorgänge:

der Erwerb von Todes wegen, 
die Schenkungen unter Lebenden,
die Zweckzuwendungen,
das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins unter bestimmten Voraussetzungen in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren.

Prüfungstipp

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Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des ErbStG gem. § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen (vgl. hierzu die Aufzählungen in R E 1.1 ErbStR)