Merke
Nach § 1 ErbStG unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgende steuerpflichtigen Vorgänge:
der Erwerb von Todes wegen,
die Schenkungen unter Lebenden,
die Zweckzuwendungen,
das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins unter bestimmten Voraussetzungen in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren.
Prüfungstipp
Steuerberaterprüfung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des ErbStG gem. § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen (vgl. hierzu die Aufzählungen in R E 1.1 ErbStR)
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