ZU DEN KURSEN!

Erbschaftsteuer - Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens - Schema

Kursangebot | Erbschaftsteuer | Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens - Schema

Erbschaftsteuer

Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens - Schema

Prüfungsschritte zur Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens durchläuft ein mehrstufiges Verfahren:

In einem ersten Schritt wird geprüft, ob das übertragene Vermögen grundsätzlich begünstigungsfähig ist (§ 13b Abs. 1 ErbStG).

In einem zweiten Schritt ist das tatsächlich begünstigte Vermögen zu ermitteln.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Der Wert des tatsächlich begünstigten Vermögens ergibt sich hierbei aus dem Saldo des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens und dem gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG)

Zu ermitteln ist also nur der (1) gemeine Wert des Betriebsvermögens und der (2) gekürzte Nettowert des Verwaltungsvermögens, das begünstigte Vermögen selbst ergibt sich aus der Differenz von (1) und (2).

Gegenstand aller Verschonungsregelungen ist jeweils nur das tatsächlich begünstigte Vermögen. Der um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzte Nettowert des Verwaltungsvermögens, das junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel sind von jeglicher Verschonung ausgenommen und stets steuerpflichtig, auch in Bezug auf § 13c, § 19a und § 28a ErbStG.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Der gemeine Wert des begünstigungsfähigen Vermögens abzüglich des gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens ergibt begünstigtes Vermögen.

Im dritten Schritt wird das steuerpflichtige Vermögen berechnet, indem der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG und der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bzw. die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG auf das begünstigte Vermögen angewandt werden.

Die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG und die Behaltefrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG sind zu beachten. Für Großerwerbe (Begünstigtes Vermögen > 26 Mio. Euro) ist zudem auf Antrag das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG bzw. eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu prüfen.