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Stundung nach § 28 ErbStG
Nach § 222 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Neben der Regelung des § 222 AO enthält § 28 ErbStG eine spezielle Stundungsvorschrift für die Erbschaftsteuer.
Die allgemeinen Stundungsregelungen
Die allgemeinen Stundungsregelungen nach § 222 AO bleiben nach § 28 Abs. 1 S. 4 ErbStG jedoch unberührt. Ist demnach eine Stundung nach § 28 ErbStG nicht möglich, kann eine solche nach § 222 AO in Betracht kommen.
Die spezielle Stundungsvorschrift für die Erbschaftsteuer
Bei einem Erwerb von begünstigtem Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG von Todes wegen ist dem Erwerber nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG die auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden, unabhängig davon, nach welcher Maßgabe (Regel- oder Optionsverschonung, Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung) eine Steuer auf das begünstigte Vermögen entfällt. Die Stundung ist zu beantragen. Die auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Steuer kann nicht gestundet werden.
Merke
Die Stundung erfolgt allerdings gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG nur im ersten Jahr nach der Festsetzung der Steuer zinslos, danach erfolgt eine Verzinsung nach § 234 AO und § 238 AO.
Maßgeblich für die Stundung ist, dass die Lohnsummenklausel nach § 13a Abs. 3 ErbStG und die Haltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG eingehalten werden. Mit einem Verstoß gegen die Lohnsummenklausel bzw. Haltensfrist endet die Stundung und die Steuer wird sofort fällig (§ 28Abs. 1 S. 5 ErbStG).
Neben der Stundung nach Abs. 1 gewährt § 28 Abs. 3 ErbStG die Möglichkeit der Stundung für den Erwerb von Grundbesitz:
- Nach § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG für nach § 13 d Abs. 3 ErbStG begünstigten vermieteten Grundbesitz für die Dauer von zehn Jahren, soweit der Erwerber die Steuer nur durch die Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.
- Nach § 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG für nach dem Erwerb selbstgenutzten Grundbesitz (Ein- oder Zweifamilienhäuser bzw. Wohneigentum) für die Dauer von zehn Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Selbstnutzung; diese Regelung betrifft die nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG steuerbefreiten Erwerbe von selbstgenutztem Grundbesitz (z. B. bei Erwerb eines EFH von Todes wegen eines Kindes über die befreiten 200 m2 hinaus oder beim Erwerb außerhalb des Personenkreises Ehegatte/Kinder). Die Stundung kann wegen der erforderlichen Selbstnutzung nur für ein selbstgenutztes Objekt beansprucht werden.
Merke
Auch diese Stundung muss der Steuerpflichtige beantragen.
Nicht-Gewährung und Ende der Stundung
Eine Stundung wird nicht gewährt, wenn bzw. soweit der Erwerber die ErbSt aus weiteren Erwerben oder aus eigenem Vermögen entrichten kann, oder wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernommen hat bzw. als Gesamtschuldner herangezogen werden kann, wobei auch die Möglichkeit der Kreditaufnahme ausgeschöpft werden muss, R E 28 Abs. 7 S. 2 ErbStR .
Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, während bei Zuwendungen unter Lebenden die Zinsvorschriften der §§ 234 und 238 AO gelten.
Die Stundung endet, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne von § 7 ErbStG ist (§ 28 Abs. 3 S. 4 ErbStG). Endet die Stundung für selbstgenutzten Grundbesitz und erfolgt anschließend eine Vermietung im Sinne von § 13d Abs. 3 ErbStG (zu Wohnzwecken), kann die Steuer nach § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG weiter gestundet werden, wenn die maximale Stundungsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist.