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Vermächtnis
Merke
Ein Vermächtnis ist eine vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen testamentarisch verfügte Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils, die keine Erbeinsetzung ist.
Durch das Vermächtnis wird der Bedachte (= Vermächtnisnehmer) nicht Erbe bzw. Gesamtrechtsnachfolger, sondern Rechtsnachfolger im Wege der Einzelrechtsnachfolge.
Er erlangt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben auf Leistung des vermachten Vermögensvorteils (§ 2174 BGB).
Hinweis
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Mit dem Vermächtnis, das im Regelfall auf die Übertragung eines Vermögensvorteils (bspw. Grundstück, Auszahlung eines Geldbetrages, Einräumung eines Renten- oder Nutzungsrechtes) gerichtet ist, ist in der Regel der Erbe beschwert. Dieser kann dementsprechend die Vermächtnisschuld als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.
Das BGB kennt verschiedene Vermächtnisarten
Vermächtnisse kraft Gesetzes
- Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB
- „Dreißigster“ nach § 1969 BGB
Vermächtnisse nach der Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers
- Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB
- Ersatzvermächtnis nach § 2190 BGB
- Nachvermächtnis nach § 2191 BGB
Vermächtnisse nach dem Vermächtnisgegenstand
- Stückvermächtnis nach § 2169 BGB
- Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB
- Gattungsvermächtnis nach § 2155 BGB
- Verschaffungsvermächtnis nach § 2170 BGB
- Zweckvermächtnis § 2156 BGB
Durch ein Vorausvermächtnis erhält ein (Mit-)Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen bestimmten Vermögensgegenstand, dessen Wert er sich auf seinen Erbteil bei der Auseinandersetzung der Miterben nicht anzurechnen lassen braucht.
Merke
Hierin liegt der Unterschied zu einer Teilungsanordnung, bei der eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgt.
Ein Ersatzvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses ersatzweise einem anderen Vermächtnisnehmer zuwendet.
Hinweis
Merkmal eines Nachvermächtnisses ist, dass der Erblasser den vermachten Gegenstand zeitlich nacheinander verschiedenen Vermächtnisnehmern in der Form zuwendet, dass bei Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses der erste Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand an den zweiten Vermächtnisnehmer übertragen muss.
Beim Stückvermächtnis vermacht der Erblasser einen bestimmten zum Nachlass gehörenden Gegenstand.
Beim Wahlvermächtnis soll der Vermächtnisnehmer von mehreren bestimmten Gegenständen nur den einen oder anderen erhalten.
Beim Gattungsvermächtnis hat der Erblasser den vermachten Gegenstand nur nach der Gattung und der Menge bestimmt.
Beim Verschaffungsvermächtnis ist der Beschwerte verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand aus den Mitteln des Nachlasses zu beschaffen.
Beim Zweckvermächtnis drückt der Erblasser nur den Zweck des Vermächtnisses aus und überlasst die Bestimmung der Leistung dem Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten.
Teilungsanordnung
Von den Vermächtnissen zu unterscheiden sind die sogenannten Teilungsanordnungen.
Merke
Mittels einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB kann der Erblasser letztwillig in seinem Testament oder auch durch den Erbvertrag die einzelnen Nachlassgegenstände unter den Erben ganz oder teilweise aufteilen, indem er bindende Anordnungen für die Erbauseinandersetzung trifft, das heißt er legt fest, wie sich die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen hat, denn Erbquoten alleine führen nicht zur Zuteilung bestimmter Gegenstände.
Mittels einer Teilungsanordnung kann der Erblasser einzelne Gegenstände des Nachlasses bestimmten Miterben zuweisen oder den gesamten Nachlass vollständig aufteilen, mit der Folge, dass die Erben die Teilungsanordnung nur noch vollziehen müssen.
Während bei der Vermächtniseinsetzung einem bestimmten Bedachten, der nicht Erbe ist, nur ein bestimmter Vermögensgegenstand zugewiesen wird, wird beim Vollzug einer Teilungsanordnung der Nachlass unter den Erben aufgeteilt.
Im Unterschied zum Vorausvermächtnis wird dem von der Teilungsanordnung Begünstigten der ihm zugewiesene Nachlassgegenstand im Rahmen der Erbauseinandersetzung von der Erbengemeinschaft unter Anrechnung auf die Erbquote übertragen.
Merke
Die Teilungsanordnung hat keine dingliche Wirkung, sie hat nur schuldrechtlichen Charakter und verpflichtet die Erben, den Nachlass entsprechend den Anordnungen des Erblassers zu teilen.
Eine Ausnahme hiervon bildet die qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, die unmittelbare dingliche Wirkung entfaltet, indem der Gesellschaftsanteil im Wege der Sondernachfolge unmittelbar auf den bestimmten Erben und nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft übergeht; siehe hierzu H E 3.1 Abs. 3 ErbStR.
Merke
Aufgrund der Vorgaben in der Teilungsanordnung kann ein Erbe berechtigt sein, einen bestimmten Gegenstand des Nachlassvermögens unter Anrechnung auf seinen Erbteil zu übernehmen.
Wenn der Wert des zugeteilten Nachlassgegenstandes den Wert des Erbteils übersteigt, kann zusätzlich angeordnet werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Abfindungen an die anderen Miterben zu leisten sind.
Teilungsordnung und Vorausvermächtnis
Hier finden Sie noch einmal in einer direkten Übersicht die Unterschiede zwischen der Teilungsanordnung und dem Vorausvermächtnis:
Teilungsordnung | Vorausvermächtnis |
Kein Einfluss auf die Höhe der Erbteile | Zuwendung eines gesonderten schuldrechtlichen Anspruchs zusätzlich zum Erbteil; Begünstigungsabsicht des Erblassers |
Auseinandersetzung unter Anrechnung auf die Erbquote | Keine Anrechnung auf die Erbquote |
Geltendmachung im Rahmen der Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft | Wird ohne Auseinandersetzung gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft geltend gemacht |
Bei Ausschlagung wird Teilungsanordnung gegenstandslos | Trotz Ausschlagung kann Vorausvermächtnis weiterhin beansprucht werden |