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Vermächtnisähnliche Erwerbe, § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, §§ 1932, 1969 BGB
Zu dem vermächtnisähnlichen Erwerb gehört der sogenannte „Voraus“ des überlebenden Ehegatten, der nach § 1932 BGB zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände ohne Anrechnung auf den Erbteil im Voraus beanspruchen kann.
Weiterhin fällt unter diese Vorschrift der sogenannte „Dreißigste“ nach § 1969 BGB, der Familienangehörigen im Haushalt des Erblassers für 30 Tage den Unterhalt sichert. Der daraus resultierende Erwerb bleibt im Übrigen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei.
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