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Erbschaftsteuer - Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen

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Erbschaftsteuer

Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen

Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen

Eine Familienstiftung liegt nach R E 1.2 Abs. 2 ErbStR vor, wenn nach der Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt (Destinatäre) sind.

Eine Familienstiftung kann auch vorliegen, wenn die oben genannten Personenkreise zu mehr als einem Viertel bezugsberechtigt sind und die Stiftung im Wesentlichen Familieninteressen dient. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Familie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat oder nach R E 1.2 Abs. 3 ErbStR Vermögensinteressen im weitesten Sinne verfolgt.

Sinnvoll kann eine Familienstiftung sein, wenn keine nahen Verwandten und großes Vermögen vorhanden sind und dieses Vermögen für kulturelle, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden soll. In erster Linie ist die Errichtung einer Stiftung von einem sinnvollen, dauerhaften Stiftungszweck und nicht nur von der Höhe des zu stiftenden Vermögens abhängig.

Zu den allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen sei auf die §§ 80 ff BGB verwiesen.

Erbschaftsteuerrechtliche Regelungen sind insbesondere in § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 8 u. Nr. 9, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4 ErbStG sowie § 15 Abs. 2 ErbStG zu finden. Bei der Familienstiftung handelt es sich (vereinfacht) um ein mit einer gewissen Rechtsfähigkeit ausgestattetes Zweckvermögen.

Soweit eine persönliche Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gegeben ist, erfolgt eine Besteuerung der Familienstiftung nach der Gründungsbesteuerung im Rahmen eines fiktiven Vermögensanfalls im Rhythmus eines Generationenwechsels (Ersatzerbschaftsteuer), hier angenommen alle 30 Jahre.

Daher erweisen sich Familienstiftungen im unternehmerischen Bereich oft als äußerst nachteilig, da die alle 30 Jahre anfallende Ersatzerbschaftsteuer zB nicht immer aus niedrigen Ausschüttungen von mittelständischen Unternehmen angespart werden kann.

Eine ratierliche Zahlung (Verrentung) der Erbschaftsteuer in 30 Jahresraten kann aber nach § 24 ErbStG in Betracht kommen.

Hinweis

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 Die Regelung zur Ersatzerbschaftsteuer findet lt. BFH-Urteil vom 25.01.2017, II R 26/16 auf nichtrechtfähige Stiftungen keine Anwendung, da diese nicht Träger von eigenem Vermögen sein können, der Ersatzerbschaftsteuer aber das Vermögen der Stiftung unterliegt.

Für Familienvereine gelten die Regelungen entsprechend; R E 1.2 Abs. 6 ErbStR.

Beispiel

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  1. E hat testamentarisch die Errichtung einer Stiftung angeordnet. Destinatäre sollen lt. Satzung die Ehefrau des Stifters, die gemeinsamen Kinder sowie die Kinder verstorbener Kinder sein. E stattet die Stiftung mit einem Kapital von 50.000.000 € aus.     
    Ist die Ausstattung der Stiftung erbschaftsteuerbar und welche Steuerklasse ist ggf. zugrunde zu legen?
  2. Zusätzlich zu den unter 1. genannten Begünstigten setzt E noch den Sohn seines langjährigen Prokuristen als Destinär ein.          
    Wie ist der Sachverhalt nunmehr zu beurteilen?

Erbschaftsteuerliche Beurteilung:

Im SV 1 ist der Vermögensübergang auf die Stiftung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wobei die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung entsteht. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb der Steuerklasse I, weil die entferntesten Begünstigten (Kinder verstorbener Kinder) dieser Steuerklasse angehören. Danach bemessen sich der Freibetrag und der Steuersatz.

Im SV 2 ist demgegenüber die Steuerklasse III maßgeblich, weil der Sohn des Prokuristen dieser Steuerklasse zuzuordnen ist.