Kursangebot | Erbschaftsteuer | Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d ErbStG

Erbschaftsteuer

Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d ErbStG

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Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d ErbStG

Wertsansatz und die nachträgliche Inanspruchnahme

Gemäß § 13d Abs. 1 ErbStG sind inländische, in der EU bzw. im EWR belegene, vermietete Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehören, nur mit 90 % ihres Wertes anzusetzen.

Eine Haltensverpflichtung oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht, maßgebend sind die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt, R E 13 d Abs. 2 S. 1 u. 2 ErbStR. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des § 13d ErbStG wegen des Wegfalls der Selbstnutzung einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG begünstigten Immobilie ist nicht möglich, R E 13 d Abs. 3 ErbStR.

Die unentgeltliche Überlassung ist nicht begünstigt. Ist jedoch ein zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmtes Grundstück bzw. ein entsprechender Grundstücksteil im Besteuerungszeitpunkt bspw. wegen Modernisierung oder bei Mieterwechsel leerstehend, kann der Befreiungsbachlag in Anspruch genommen werden, R E 13d Abs. 6 S. 3 f. ErbStR.

Nutzung zu anderen als Wohnzwecken

Die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, unschädlich (R E 13d Abs. 7 ErbStR). Der Erwerber kann die Befreiung gemäß § 13d Abs. 2 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Schenkers oder Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (Weitergabeverpflichtung,, § 13d Abs. 2 ErbStG).

Beispiel

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Anwendungsfälle sind hier insbesondere Teilungsanordnungen, Sach- und Vorausvermächtnisse, Schenkungsversprechen auf den Todesfall und Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.

Nutzungsrecht im Zusammenhang mit dem Erwerb

Die Befreiung kommt auch in Betracht, wenn zu Wohnzwecken vermietetes Grundvermögen zwar zum Betriebsvermögen gehört, eine Befreiung nach § 13a ErbStG jedoch bspw. wegen Überschreiten der Verwaltungsvermögensgrenze des § 13b Abs. 2 ErbStG ausgeschlossen ist, R E 13d Abs. 4 S. 1 ErbStR.

Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb begünstigten Vermögens ein Nutzungsrecht, bspw. ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht, an diesem Vermögen einem Dritten zugewendet, kann der Erwerber des Vermögens den Befreiungsabschlag dennoch in Anspruch nehmen, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt, R E 13d Abs. 9 ErbStR. Die unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts ist dagegen nicht begünstigt, H E 13d „Nutzungsrecht“ ErbStH.

Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist dagegen beim Berechtigten nicht begünstigt, da insoweit kein begünstigtes Vermögen erworben wird (R E 13d Abs. 9 S. 5 ErbStR). Die Befreiung ist nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt nur auf den Teil des Grundbesitzwertes zu gewähren, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Gebäudes entfällt, R E 13d Abs. 6 S. 6 ErbStR.

Merke

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Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Wohnfläche zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes.

 

Fallbeispiel