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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Vorbemerkung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Vorbemerkung

Die Finanzgerichtsbarkeit ist Teil der rechtsprechenden Gewalt und wird gem. § 1 FGO durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.