Die Finanzgerichtsbarkeit ist Teil der rechtsprechenden Gewalt und wird gem. § 1 FGO durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist Teil der rechtsprechenden Gewalt und wird gem. § 1 FGO durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.