Zur Ermittlung des Gewerbeertrags werden dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb bestimmte Beträge hinzugerechnet und um andere Beträge gekürzt. Dies verdeutlicht den Charakter der Gewerbesteuer als eine Objektsteuer, die sich auf die Ertragskraft eines Besteuerungsobjekts bezieht. Damit ist gemeint, dass der Betrieb (=das Objekt) als solches besteuert werden soll.
Zum Beispiel werden Zinsen, Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet, um den Gewerbeertrag unabhängig von den persönlichen Finanzierungsentscheidungen des Unternehmers (z. B. Eigen- oder Fremdfinanzierung) zu machen.
Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen ist dabei die bedeutendste Position. Seit der Unternehmenssteuerreform von 2008 werden ein Viertel aller Aufwendungen für Finanzierungen zum Gewinn hinzugerechnet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die empfangenden Parteien solcher Zahlungen bereits der Gewerbesteuer unterliegen.
Hinweis
Der Finanzierungsaufwand umfasst die Kosten für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter sowie Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten berechnet. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Auswirkung der erweiterten Hinzurechnungen auszunehmen, besteht ein Freibetrag von 200.000 Euro.
Jeder Betrieb wird für sich besteuert, d.h. es sollen nicht die Ergebnisse anderer Unternehmen in die Besteuerung einfließen. Deswegen werden z.B. Gewinnanteile an einer Personengesellschaft, die im Gewinn des Betriebes enthalten sind, beim Gewerbeertrag wieder abgezogen bzw. Verluste wieder hinzugerechnet, § 8 Nr. 8 GewStG, § 9 Nr. 2 und 2a GewStG.