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Gewerbesteuer

Gewerbesteuermessbetrag und die Haftung für Schulden

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Gewerbesteuermessbetrag, Berechnung der Gewerbesteuer und die Haftung für Schulden

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

Kommen wir nun zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.

 

Wenn ein Gewerbebetrieb sich über mehrere Gemeinden erstreckt oder Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, ist eine Aufteilung des Steuermeßbetrags erforderlich (§ 28 Abs. 1 GewStG), um jeder hebeberechtigten Gemeinde einen Anteil an der Bemessungsgrundlage zuzuweisen. Zu beachten ist, dass unterschiedliche Gemeinden ggf. einen unterschiedlichen Hebesatz anwenden.

Um den Steuermessbetrag anteilig zu zerlegen, ist gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG zu verfahren.  Den Zerlegungsmaßstab bildet in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden (siehe hierzu § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie unterhalten, ist der Gewerbesteuermeßbetrag aufzuteilen (siehe § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).

Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 31 Abs. 2 GewStG). Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen sind beim Arbeitslohn nicht anzusetzen (siehe hierzu § 31 Abs. 3 GewStG). Bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften ist zusätzlich für die im Betrieb tätigen Unternehmer ein Betrag von insgesamt 25.000 € jährlich (fiktiv!) anzusetzen (§ 31 Abs. 4 GewStG). Zu Begriff des Arbeitslohns siehe auch R 31.1 GewStR.

Führt der Zerlegungsmaßstab zu offenbar unbilligen Ergebnissen, so eröffnet § 33 GewStG die Möglichkeit, nach einem individuellen Maßstab zu zerlegen. Hierüber muss mit der betroffenen Gemeinde gem. § 33 Abs. 2 GewStG Einvernehmen erzielt werden.

Beispiel

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Die gewerblich tätige X-OHG unterhält Betriebsstätten in den Gemeinden A und B. In A gilt ein Hebesatz von 350 %, in B von 400 %. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag der X-OHG liegt am Ende des Jahres 01 bei 500.000 €. In A wurden Gelder als Vergütung in Höhe von 300.000 € gezahlt, in B insgesamt 400.000 €. Hiervon beziehen sich 10 % auf Gehälter für Auszubildende. Der Leiter der Filiale B, der als Mitunternehmer anzusehen ist, erhielt eine gewinnabhängige Gratifikation in Höhe von 40.000 €. Führe die gewerbesteuerliche Zerlegung durch.

Lösungsweg:

Positionen GesamtAB 
Arbeitslöhne gesamt  700.000 300.000 400.000 
 abzgl. Ausbildungsvergütung- 70.000 - 30.000- 40.000 
 abzgl. gewinnabh. Gratifikation § 31 Abs. 4 GewStG- 40.000 - 40.000
 zzgl. § 31 Abs. 5 GewStG25.00025.000
 Summe und Abrundung auf volle 1.000 €, § 29 Abs. 3 GewStG (letzeres hier nicht gebraucht)615.000270.000345.000
Anteile100,00 %  43,90 %56,10 %
Gewerbeertrag (auf volle 100 € gerundet)500.000,00 €219.500 €280.500 €
Steuermessbetrag (Gewerbeertrag* 3,5 %) 7.682,50 €9.817,5 €
Hebesatz 350 %400 %
Steuer 26.888,75 €39.270 € 

Berechnung der Gewerbesteuer

Man berechnet die Gewerbesteuer noch folgendem Schema:

Expertentipp

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 Jahresüberschuss (nach (!) einkommensteuerlichen und/oder körperschaftsteuerlichen Korrekturen)§ 7 GewStG
+/-  gewerbesteuerliche Hinzurechnungen§ 8 GewStG
 +/- gewerbesteuerliche Kürzungen§ 9 GewStG
 = Gewinn aus Gewerbebetrieb§ 7 GewStG, § 10a GewStG
-  Gewerbeverlust§ 10a GewStG
=  verbleibender Gewerbeertrag 
 Abrundung auf volle 100 €§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
 - möglicher Freibetrag§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
 = steuerpflichter Gewerbeertrag 
· Steuermesszahl (0,035)§ 11 Abs. 2 GewStG
 = Steuermessbetrag§ 11 Abs. 1 S. 2, 3 GewStG
· Hebesatz der Gemeinde (mindestens 200 %)§ 16 Abs. 1, 4 S. 2 GewStG
=  Gewerbesteuer§ 16 Abs. 1 GewStG

Der Freibetrag von 24.500 € wird nur und ausschließlich bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Er wird jedoch dann nicht angesetzt, wenn durch seinen Abzug der steuerpflichtige Gewerbeertrag negativ würde. Sollte also der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag unter 24.500 € liegen, so wird als Freibetrag höchstens eben dieser Betrag gewährt.

Beispiel

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Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 23.182 €.

Der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag beläuft sich auf 23.100 €. Durch den möglicherweise vollen Abzug der 24.500 € würde die Bemessungsgrundlage negativ werden. Da dies nicht gestattet ist, darf also nur ein Freibetrag von 23.100 € zum Abzug gebracht werden. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag beläuft sich damit auf 0 €.

Merke

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Zunächst ist immer ein möglicher Verlustvortrag nach § 10a GewStG zu berücksichtigen, danach erst der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG.

Den Steuermessbetrag erhält man, indem man den Gewerbeertrag, der möglicherweise um einen Freibetrag nach unten korrigiert wird, mit einer sogenannten Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist nicht abhängig von der Rechtsform des Gewerbetriebs, sie liegt bei 3,5 % .

Beispiel

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Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 50.038 €. Der Hebesatz liege bei 400 %.

Zunächst runden wir auf 50.000 € und ziehen dann den Freibetrag in Höhe von 24.500 € ab. Hiernach rechnet man

$$Gewerbesteuer\,= \,Messzahl \cdot Hebesatz\cdot steuerpflichtiger \,Gewerbeertrag$$

$$=\, 0,035\cdot 4\cdot 25.500 \, €$$

$$= \,3.570\, €$$

Haftung für Gewerbesteuerschulden

Die Haftung für die Steuerschulden bestimmt sich nach den relevanten Vorschriften der AO und des
BGB. Hierbei gilt gemäß H 5.3 "Haftung" GewStH, dass folgende Haftungstatbestände in Betracht
kommen: 

  • Haftung der Vertreter nach § 69 AO,
  • Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO,
  • Haftung bei Organschaft nach § 73 AO,
  • Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO,
  • Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO,
  • Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts nach § 25 Abs. 1 HGB,
  • Haftung des Komplementärs und des Kommanditisten einer KG nach §§ 161 und 171 HGB,
  • Haftung des Gesellschafters einer GbR nach § 427 BGB. 

Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz auf die Gemeinde übertragen, so ist es Sache der Gemeinden, den Anspruch aus der Haftung geltend zu machen. Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, pbliegt diesem auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs.