ZU DEN KURSEN!

Gewerbesteuer - Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung

Kursangebot | Gewerbesteuer | Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung

Gewerbesteuer

Steuermessbetrag, Steuermesszahl, Freibetrag und die Gewerbesteuerrückstellung

Ausgangslage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, das bedeutet einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen und ggf. Verlustabzug. Der Gewerbeertrag wird nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG abgerundet auf volle hundert Euro. Anschließend wird ein Freibetrag nach S. 3 Nr. 1 in Höhe von 24.500 € abgezogen, wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt.

Der Freibetrag von 24.500 € wird nur und ausschließlich bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Er wird jedoch dann nicht angesetzt, wenn durch seinen Abzug der steuerpflichtige Gewerbeertrag negativ würde. Sollte also der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag unter 24.500 € liegen, so wird als Freibetrag höchstens eben dieser Betrag gewährt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 23.182 €.

Der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag beläuft sich auf 23.100 €. Durch den möglicherweise vollen Abzug der 24.500 € würde die Bemessungsgrundlage negativ werden. Da dies nicht gestattet ist, darf also nur ein Freibetrag von 23.100 € zum Abzug gebracht werden. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag beläuft sich damit auf 0 €.

Für Stiftungen und Vereine gibt es nach S. 3 Nr. 2 einen Freibetrag in Höhe von 5.000 €. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Der Abzug des Freibetrages erfolgt höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Zunächst ist immer ein möglicher Verlustvortrag nach § 10a GewStG zu berücksichtigen, danach erst der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. 

 

In den Fällen, in denen es einen abgekürzten Erhebungszeitraum nach § 14 S. 3 GewStG gibt (=Rumpf-Wirtschaftsjahr), erfolgt keine zeitanteilige Kürzung des Freibetrages.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Ulrich H. eröffnet am 01.11.01 eine Wurstfabrik in Landsberg. Er erzielt im Rumpf-Wirtschaftsjahr (01.11.01 – 31.12.01) einen Gewerbeertrag i.H.v. 20.222 €.

Rumpf-Wirtschaftsjahr = Abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 S. 3 GewStG. In diesen Fällen wird keine zeitanteilige Kürzung des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG durchgeführt. Somit:

 

Gewerbeertrag20.222 €
abrunden, § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG20.200 €
./. FB, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG
höchstens abgerundeter Steuermessbetrag
20.200 €
Steuerpflichtiger Gewerbeertrag0 €

 

Den Gewerbesteuermessbetrag erhält man, indem man den Gewerbeertrag, der möglicherweise um einen Freibetrag nach unten korrigiert wird, mit einer sogenannten Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG  multipliziert. Diese Steuermesszahl ist nicht abhängig von der Rechtsform des Gewerbebetriebs, sie liegt bei 3,5 %.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 50.038 €. Der Hebesatz liegt bei 400 %.

Zunächst runden wir auf 50.000 € und ziehen dann den Freibetrag in Höhe von 24.500 € ab. Hiernach rechnet man: 25.500 € x 3,5 % = 892,50 € x 400 % = 3.570 €. Die Gewerbesteuer beträgt 3.570 €

Berechnungsschema

Man berechnet die Gewerbesteuer noch folgendem Schema:

 Jahresüberschuss (nach (!) einkommensteuerlichen und/oder körperschaftsteuerlichen Korrekturen)§ 7 GewStG
+/-  gewerbesteuerliche Hinzurechnungen§ 8 GewStG
 +/- gewerbesteuerliche Kürzungen§ 9 GewStG
 = Gewinn aus Gewerbebetrieb§ 7 GewStG,
§ 10a GewStG
-  Gewerbeverlust§ 10a GewStG
=  verbleibender Gewerbeertrag 
 Abrundung auf volle 100 €§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
 - möglicher Freibetrag§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
 = steuerpflichter Gewerbeertrag 
xSteuermesszahl (3,5%)§ 11 Abs. 2 GewStG
 = Steuermessbetrag§ 11 Abs. 1 S. 2, 3 GewStG
xHebesatz der Gemeinde (mindestens 200 %)§ 16 Abs. 1, 4 S. 2 GewStG
=  Gewerbesteuer§ 16 Abs. 1 GewStG