Ausgangslage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, das bedeutet einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen und ggf. Verlustabzug. Der Gewerbeertrag wird nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG abgerundet auf volle hundert Euro. Anschließend wird ein Freibetrag nach S. 3 Nr. 1 in Höhe von 24.500 € abgezogen, wenn es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt.
Der Freibetrag von 24.500 € wird nur und ausschließlich bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Er wird jedoch dann nicht angesetzt, wenn durch seinen Abzug der steuerpflichtige Gewerbeertrag negativ würde. Sollte also der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag unter 24.500 € liegen, so wird als Freibetrag höchstens eben dieser Betrag gewährt.
Beispiel
Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 23.182 €.
Der abgerundete verbleibende Gewerbeertrag beläuft sich auf 23.100 €. Durch den möglicherweise vollen Abzug der 24.500 € würde die Bemessungsgrundlage negativ werden. Da dies nicht gestattet ist, darf also nur ein Freibetrag von 23.100 € zum Abzug gebracht werden. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag beläuft sich damit auf 0 €.
Für Stiftungen und Vereine gibt es nach S. 3 Nr. 2 einen Freibetrag in Höhe von 5.000 €. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.
Hinweis
Der Abzug des Freibetrages erfolgt höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Zunächst ist immer ein möglicher Verlustvortrag nach § 10a GewStG zu berücksichtigen, danach erst der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG.
In den Fällen, in denen es einen abgekürzten Erhebungszeitraum nach § 14 S. 3 GewStG gibt (=Rumpf-Wirtschaftsjahr), erfolgt keine zeitanteilige Kürzung des Freibetrages.
Beispiel
Ulrich H. eröffnet am 01.11.01 eine Wurstfabrik in Landsberg. Er erzielt im Rumpf-Wirtschaftsjahr (01.11.01 – 31.12.01) einen Gewerbeertrag i.H.v. 20.222 €.
Rumpf-Wirtschaftsjahr = Abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 S. 3 GewStG. In diesen Fällen wird keine zeitanteilige Kürzung des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG durchgeführt. Somit:
Gewerbeertrag | 20.222 € |
abrunden, § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG | 20.200 € |
./. FB, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG höchstens abgerundeter Steuermessbetrag | 20.200 € |
Steuerpflichtiger Gewerbeertrag | 0 € |
Den Gewerbesteuermessbetrag erhält man, indem man den Gewerbeertrag, der möglicherweise um einen Freibetrag nach unten korrigiert wird, mit einer sogenannten Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG multipliziert. Diese Steuermesszahl ist nicht abhängig von der Rechtsform des Gewerbebetriebs, sie liegt bei 3,5 %.
Beispiel
Der verbleibende Gewerbeertrag der Florian OHG, ein Gewerbebetrieb aus Hamburg, liegt bei 50.038 €. Der Hebesatz liegt bei 400 %.
Zunächst runden wir auf 50.000 € und ziehen dann den Freibetrag in Höhe von 24.500 € ab. Hiernach rechnet man: 25.500 € x 3,5 % = 892,50 € x 400 % = 3.570 €. Die Gewerbesteuer beträgt 3.570 €
Berechnungsschema
Man berechnet die Gewerbesteuer noch folgendem Schema:
Jahresüberschuss (nach (!) einkommensteuerlichen und/oder körperschaftsteuerlichen Korrekturen) | § 7 GewStG | |
+/- | gewerbesteuerliche Hinzurechnungen | § 8 GewStG |
+/- | gewerbesteuerliche Kürzungen | § 9 GewStG |
= | Gewinn aus Gewerbebetrieb | § 7 GewStG, § 10a GewStG |
- | Gewerbeverlust | § 10a GewStG |
= | verbleibender Gewerbeertrag | |
Abrundung auf volle 100 € | § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG | |
- | möglicher Freibetrag | § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG |
= | steuerpflichter Gewerbeertrag | |
x | Steuermesszahl (3,5%) | § 11 Abs. 2 GewStG |
= | Steuermessbetrag | § 11 Abs. 1 S. 2, 3 GewStG |
x | Hebesatz der Gemeinde (mindestens 200 %) | § 16 Abs. 1, 4 S. 2 GewStG |
= | Gewerbesteuer | § 16 Abs. 1 GewStG |