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Grunderwerbsteuer - Charakterisierung der Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer

Charakterisierung der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer knüpft als Verkehrsteuer an die Übertragung von inländischen Grundstücken an. Dem gleichgestellt sind bestimmte schuldrechtliche Vorgänge in Bezug auf Grundbesitz sowie die unmittelbare oder mittelbare Übertragung von grundstückshaltenden Gesellschaften.

Sie wird auf Rechtsvorgänge erhoben, bei denen das Eigentum oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem im Inland gelegenen Grundstück auf eine andere Rechtsperson übergeht, d. h. bei denen ein Rechtsträgerwechsel an einem inländischen Grundstück i.S.d. § 2 GrEStG stattfindet.

 

Die Grunderwerbsteuer ist eine Objektsteuer, da sie grundsätzlich keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nimmt.

 

Der Bund hat die sogenannte konkurrierende Gesetzgebung für den Bereich der Grunderwerbsteuer.

Die Ertragshoheit steht nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3, 107 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) den Ländern zu, diese haben auch nach Art. 108 Abs. 2 GG die Verwaltungshoheit und können nach Art. 105 Abs. 2a S. 2 GG den Steuersatz bestimmen.

 

Rechtsgrundlage ist das GrEStG. Es existieren keine einheitlichen GrESt-Richtlinien, allerdings sind insbesondere zu § 1 Abs. 2a, 3, 3a und § 6a GrEStG einige wichtige Erlasse zu beachten.