Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ zugestimmt, nachdem der Bundestag die Grunderwerbsteuerreform am 21. April 2021 beschlossen hatte. Das Gesetz wurde am 17. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Es enthält im Wesentlichen Maßnahmen gegen so genannte Share Deals, die durch die Reform erschwert werden sollen. Das "Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ sieht die Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht vor.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Die steuerauslösende Beteiligungshöhe in den Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG wurde von 95 % auf 90 %
- Ein neuer 1 Abs. 2b GrEStG wurde eingeführt – Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und gehen innerhalb von 10 Jahren unmittelbar oder mittelbar 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter über, liegt ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand vor.
- Die Fristen in § 1 Abs. 2a, § 5, § 6 und § 7 GrEStG wurden von 5 auf 10 Jahre verlängert. Darüber hinaus wurde eine weitere Vorhaltefrist von 15 Jahren in § 6 GrEStG eingeführt.
- Eine Börsenklausel wurde in 1 Abs. 2b GrEStG neu eingeführt, die für § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG gilt.