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Grunderwerbsteuer - Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung, § 3 GrEStG

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Grunderwerbsteuer

Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung, § 3 GrEStG

§ 3 GrEStG nennt sachliche Ausnahmen von einer fiskalisch unerwünschten Besteuerung, welche sich im Wesentlichen selbst erklären.

§ 3 Nr. 1 GrEStG: Von der Besteuerung ausgenommen sind Erwerbe, bei denen der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebende Wert der Gegenleistung die Freigrenze von 2.500 € nicht übersteigt, sog. Bagatellfälle. Diese Freigrenze ist, wenn mehrere Miteigentümer ein Grundstück auf einen Erwerber übertragen, für jeden Miteigentumsanteil zu prüfen.

§ 3 Nr. 2 und 3 GrEStG: Steuerbefreit sind Grundstückserwerbe von Todes wegen einschließlich der Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung der Miterben und Grundstücksschenkungen unter Lebenden. Diese Vorschriften gelten auch für Fälle des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG; vgl. BFH v. 23.05.2012, II R 21/10, BFH/NV 2012 S. 1551.

Hinweis

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Ausgenommen hiervon ist gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG die Schenkung unter Auflage, insoweit die Auflage bei der Ermittlung der Schenkungsteuer abziehbar ist. Diese unterliegt dann der Grunderwerbsteuer (und ist steuerpflichtig, sofern keine andere Steuerbefreiungsvorschrift greift).

Prüfungstipp

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Bei der gemischten Schenkung eines Grundstücks unterliegt der entgeltliche Teil der Besteuerung nach dem GrEStG, der unentgeltliche Teil der Besteuerung nach dem ErbStG.

3 Nr. 4 bis 7 GrEStG: Steuerbefreit sind Grundstücksübergänge zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LebensPartG, früheren Ehegatten/Lebenspartnern im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung/ Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie in gerader Linie verwandten Personen und deren Ehegatten /Lebenspartnern, ferner die relevanten Vorgänge bei der Teilung eines Gesamtguts (bei Güterstand der Gütergemeinschaft).

Die personenbezogenen Befreiungen des § 3 GrEStG sind grds. auf alle steuerbaren Tatbestände des § 1 GrEStG anwendbar, m. a. W. auch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen und einer wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis.