Neben den allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung existieren weitere, sog. besondere Ausnahmen von der Besteuerung gemäß § 4 Nr. 1 bis 5 GrEStG, die jedoch allesamt geringe Prüfungsrelevanz besitzen. Hierbei handelt es sich überwiegend um hoheitlich motivierte Steuerbefreiungen.
Prüfungstipp
Steuerberaterprüfung
2016 wurden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 GrEStG und § 3 Nr. 4 GrEStG in der Steuerberaterprüfung abgefragt.