Das GrEStG enthält keine eigene Vorschrift, welche die Entstehung der Steuer im Allgemeinen regelt, so dass auf die allgemeine Norm des § 38 AO Rückgriff genommen werden muss.
Die Entstehung der Grunderwerbsteuer können Sie dem Schema entnehmen:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG | Kaufvertrag oder Übereignung |
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG | Auflassung |
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG | Übergang des Eigentums |
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG | Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren |
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG | Abschluss des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet |
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG | Abschluss des den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründenden Rechtsgeschäfts oder eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann |
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG | Abtretung |
§ 1 Abs. 2 GrEStG | Vollzug des die wirtschaftliche Verfügungsmacht begründenden Rechtsgeschäfts |
§ 1 Abs. 2a S. 1, Abs. 2b S. 1 GrEStG | Änderungen im Gesellschafterbestand |
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GrEStG | Abschluss des die Übertragung der Gesellschaftsanteile begründenden Rechtsgeschäfts |
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG | Übergang der Gesellschaftsanteile |
§ 1 Abs. 3a S. 1 GrEStG | Abschluss des wirksamen Vertrages, aufgrund dessen eine steuerbare wirtschaftliche Beteiligung erlangt wird |
Abweichend von den allgemeinen Prinzipien entsteht die GrESt gemäß § 14 Nr. 1 GrEStG erst mit Eintritt der Bedingung, wenn das steuerbare Rechtsgeschäft von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Bedingung in diesem Sinn ist nur die aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB, m. a. W. jeder von den Parteien vereinbarte Umstand, von dessen Eintritt die Wirksamkeit des Vertrags abhängen soll. Nicht hierzu zählt hingegen eine auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB, da diese den Anschluss des steuerbaren Rechtsgeschäfts nicht hindert, sondern nur im Nachhinein entfallen lässt. Daneben entsteht die Steuer nach § 14 Nr. 2 GrEStG mit Erteilung der Genehmigung, wenn das steuerbare Rechtsgeschäft einer Genehmigung bedarf. Genehmigung ist jede von einem Dritten (Behörde, natürliche und juristische Person des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts) erteilte Zustimmung.
Nach § 15 S. 1 GrEStG wird die Steuer grds. einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Das zuständige Finanzamt darf nach ihrem Ermessen auch eine längere Zahlungsfrist festsetzen.