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Arbeitsrecht | FALG-Prüfung - II. Der Arbeitsvertrag

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Arbeitsrecht | FALG-Prüfung

II. Der Arbeitsvertrag

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Oben wurden bereits das Wesen und der Inhalt des Arbeitsvertrags dargestellt. Als schuldrechtlicher Vertrag kommt er durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu stande. Wie bereits dargestellt ist das Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis als solches bezeichnet wird. Ein Arbeitsvertrag kommt allein dadurch zustande, dass die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Dienste leistet und dabei weisungsgebundener Dienstnehmer in der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers ist. Wie bei jedem Vertrag können auch beim Arbeitsvertrag Mängel zu einer (Teil-)Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages führen.