Das Mitbestimmungsrecht im Betrieb wird maßgeblich durch das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt. Das Recht der Betriebsverfassung hat zum Ziel, einen gerechten Ausgleich zwischen der Macht des Unternehmens und der strukturellen Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers zu schaffen. Hierzu erlaubt es die Bildung von Zusammenschlüssen der Belegschaft (Betriebsrat, Personalvertretung etc.) und überträgt diesen Gremien Mitspracherechte, was unternehmerische Entscheidungen angeht. So wird gewährleistet, dass die Arbeitgeber bei Ausübung ihrer Rechte aus Art. 12 und 14 GG keine willkürlichen und allein am Profit orientierten Maßnahmen treffen können.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt bestimmte Richtlinien vor, die die Zusammenarbeit der Betriebsparteien regeln und von beiden Seiten beachtet werden müssen. § 2 Abs. 1 BetrVG lautet: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“
Dieses Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darf nicht als unverbindlicher Wunsch des Gesetzgebers verstanden werden, sondern stellt eine wichtige Auslegungsregel dar. Unbestimmte Rechtsbegriffe des BetrVG müssen demnach stets im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 BetrVG gelesen werden. Die Norm soll sicherstellen, dass im Vordergrund der Verhandlungen zwischen den Parteien ausschließlich Interessen der Belegschaft und des Betriebs stehen und nicht etwa Streitigkeiten „aus Prinzip“, verletztem Stolz oder ähnlichen Motiven abgehalten werden.
Mit § 2 Abs. 1 BetrVG eng einher geht auch die Regelung des § 74 Abs. 1 BetrVG, die mit „Grundsätze für die Zusammenarbeit“ überschrieben ist und in Satz 1 ein monatliches Treffen der Parteien vorschreibt. Dabei sollen „strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung“ verhandelt und „Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten“ gemacht werden.
§ 74 Abs. 2 BetrVG schreibt die innerbetriebliche Friedenspflicht vor, wonach Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig sind. Der Betriebsrat darf also z.B. nicht die Arbeitnehmer bei einem Streik unterstützen.
Weiterhin haben Arbeitgeber wie auch der Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden, § 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Auch eine parteipolitische Betätigung im Betrieb ist beiden Seiten grundsätzlich untersagt, § 74 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BetrVG.
§ 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet darüber hinaus den Betriebsrat wie auch den Arbeitgeber dazu, alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln und darüber zu wachen, dass keine diskriminierenden Maßnahmen getroffen werden.
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt unterschiedliche Organe und nicht nur, wie er den meisten bekannt sein dürfte, den Betriebsrat. Entsprechend den verschiedenen Ebenen, die ein Unternehmen aufweisen kann, gibt es zusätzlich noch
- den Gesamtbetriebsrat, §§ 47 ff. BetrVG (Vertretung der Belegschaft auf Unternehmensebene) und
- den Konzernbetriebsrat, §§ 54 ff. BetrVG (Vertretung der Mitarbeiter auf Konzernebene).
Hinzu kommen beispielsweise
- die Betriebsversammlung, §§ 42–46 BetrVG (Versammlung aller Betriebsangehörigen im Forum),
- der Wirtschaftsausschuss, §§ 106–110 BetrVG,
- die Jugend- und Auszubildendenvertretung, §§ 60–73b BetrVG sowie
- die Einigungsstelle §§ 76, 76a BetrVG.
Der Betriebsrat dürfte das wohl bekannteste Organ der Arbeitnehmervertretung sein. Seine allgemeinen Aufgaben sind in § 80 BetrVG geregelt. Er hat danach
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden,
- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen,
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
- die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern
- Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
- die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern,
- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser eng zusammenzuarbeiten,
- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern,
- die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen,
- die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern sowie
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Hinzu treten Beteiligungsrechte des Betriebsrates in sozialen und personellen Angelegenheiten. Die §§ 87 bis 89 BetrVG beinhalten Vorschriften zu sozialen Angelegenheiten. Gemeint sind damit alle Maßnahmen, die Fürsorgecharakter gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs besitzen. Die §§ 99 ff. BetrVG enthalten Rechte des Betriebsrats hinsichtlich einzelner personeller Maßnahmen. Konkret geht es hier beispielsweise um Angelegenheiten wie die Einstellung und Versetzung von Arbeitnehmern (§ 99 BetrVG) sowie Kündigungen (§§ 102, 103 BetrVG)