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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Kürzungsbetrag

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Kürzungsbetrag

Im Anschluss an die EuGH Entscheidungen zur Alt-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG wurde die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG neu gefasst. Auch hier hält der Gesetzgeber grundsätzlich weiterhin am Substanzerfordernis fest. 

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Gem. § 52 Abs. 47b EStG findet die Neuregelung des § 50d Abs. 3 EstG auf alle noch offenen Fälle Anwendung. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine andere Regelung des § 50d Abs. 3 EStG zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, die dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegensteht. Damit sind u.U. zwei Prüfungen (nach der alten und der neuen Regelung) durchzuführen,

Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG regelt Folgendes:

Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines DBA keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG, soweit

- Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und

- die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Für die Prüfung von § 50d Abs. 3 Nr. 1 EStG ist eine fiktive Prüfung (unmittelbare Beteiligung) durchzuführen. Das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligten oder begünstigten Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten zudem gem. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG nicht als Wirtschaftstätigkeit.

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Im Zusammenhang mit diesem Prüfungspunkt sind in der Praxis weiterhin einige Fragen ungeklärt. In der Klausur werden Sie jedenfalls nur mit einem offensichtlichen Fall konfrontiert.

Gem. § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG besteht die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige einen Exkulpationsbeweis führt und somit doch einen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer hat. Der Steuerpflichtige hat hierfür nachzuweisen, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung der Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr (der zwischengeschalteten Gesellschaft) ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.  

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Auch in diesem Zusammenhang sind noch viele Praxisfragen offen. Es ist aber wichtig, dass Sie im Hinterkopf haben, dass ein Exkulpationsbeweis geführt werden kann. Einzelheiten hierzu werden sicherlich nicht gefragt.