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Ende der Steuerpflicht
Zivilrechtlich sind Körperschaften bis zur Löschung aus dem jeweiligen Register existent. Für das Ende der persönlichen Steuerpflicht ist jedoch die tatsächliche Beendigung der geschäftlichen Betätigung, die Beendigung der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter und der Ablauf des Sperrjahres (§ 73 GmbHG, § 272 Abs. 1 AktG) maßgeblich. Dabei soll für steuerliche Zwecke nach § 11 Abs. 1 S. 2 KStG der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung sind die weiteren Besteuerungszeiträume jeweils auf ein Jahr begrenzt (R 11 Abs. 1 S. 6 KStR).
Die Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland führt zu einer Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; mit inländischen Einkünften kann eine beschränkte Steuerpflicht fortbestehen (vgl. Lerntext „Wechsel der Steuerpflicht“).