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Steuerlich relevante Zeiträume in der Körperschaftsteuer
Man unterscheidet die Begriffe
- Ermittlungszeitraum,
- Bemessungszeitraum und
- Veranlagungszeitraum.
Der Veranlagungs- als auch der Bemessungszeitraum sind bei der Körperschaftsteuer gleich dem Kalenderjahr. Unter Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum zu verstehen, für den die Steuer festgesetzt wird. Für den Ermittlungszeitraum ist bei Kapitalgesellschaften das Wirtschaftsjahr entscheidend (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KStG). Sollte das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, so gilt der Gewinn als in jenem Jahr bezogen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).
Beispiel
Die Umstellung erfordert dann einen Schnitt im Veranlagungszeitraum 07. Für den Veranlagungszeitraum 06 wird das steuerliche Ergebnis des sog. Rumpfwirtschaftsjahres, welches vom 1.1. des Jahres 07 bis zum 31.3. des Jahres 07 läuft, erfasst. Das steuerliche Ergebnis des dann folgenden Wirtschaftsjahres vom 1.4. des Jahres 07 bis zum 31.3. des Jahres 07 gilt hingegen als im Veranlagungszeitraum 08 bezogen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).
In nachfolgender Übersicht sind die relevanten Zeiträume zusammengefasst:
Zeitraum | sachlicher Bezug | tatsächliche Zeitspanne |
Ermittlungszeitraum | Ermittlung der Einkünfte | Wirtschaftsjahr |
Bemessungszeitraum | Ermittlung des zu versteuernden Einkommens | Kalenderjahr |
Veranlagungszeitraum | Festsetzung der Körperschaftsteuer | Kalenderjahr |
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