ZU DEN KURSEN!

Körperschaftsteuer - Steuerlich relevante Zeiträume in der Körperschaftsteuer

Kursangebot | Körperschaftsteuer | Steuerlich relevante Zeiträume in der Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Steuerlich relevante Zeiträume in der Körperschaftsteuer

Inhaltsverzeichnis

Steuerlich relevante Zeiträume

Man unterscheidet die Begriffe

  • Ermittlungszeitraum,
  • Veranlagungszeitraum.

Die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 3 KStG eine Jahressteuer. Sie entsteht, sofern sie nicht durch Abzugsbeträge oder Vorauszahlungen bereits vorher entstanden ist gem. § 30 Nr. 3 KStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dieser entspricht dem Kalenderjahr (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Veranlagungszeitraum beschreibt, dass die Körperschaftsteuer jeweils für ein Kalenderjahr durch einen Steuerbescheid festgesetzt wird.

Vom Veranlagungszeitraum ist der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden. Dieser gibt vor, für welchen Zeitraum die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind.
Grundsätzlich entspricht auch dieser dem Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 KStG). Sind Steuerpflichtige dagegen verpflichtet Bücher zu führen, entspricht der Ermittlungszeitraum dem Wirtschaftsjahr (§ 7 Abs. 4 KStG). Im Fall eines Rumpf-Wirtschaftsjahres oder abweichenden Wirtschaftsjahres, kann dieses auch vom Kalenderjahr abweichen (§ 7 Abs. 4 KStG). Sollte das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, so gilt der Gewinn als in jenem Jahr bezogen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Carlo GmbH aus Düsseldorf stellt im Jahre 07 ihr Wirtschaftsjahr vom 1.1. bis 31.12. um auf den Zeitraum 1.4. bis 31.3. Sie hat hierzu die Zustimmung des Finanzamts.

Die Umstellung erfordert dann einen Schnitt im Veranlagungszeitraum 07. Für den Veranlagungszeitraum 07 wird das steuerliche Ergebnis des sog. Rumpfwirtschaftsjahres, welches vom 1.1. des Jahres 07 bis zum 31.3. des Jahres 07 läuft, erfasst. Das steuerliche Ergebnis des dann folgenden Wirtschaftsjahres vom 1.4. des Jahres 07 bis zum 31.3. des Jahres 08 gilt hingegen als im Veranlagungszeitraum 08 bezogen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG).