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Körperschaftsteuer - Verwendungsrechnung

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Körperschaftsteuer

Verwendungsrechnung

Zur Beurteilung inwiefern die Leistungen der Körperschaft steuerpflichtige Ausschüttungen darstellen oder aber als Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zu beurteilen sind, ist der ausschüttbare Gewinn (des vorangegangenen Wirtschaftsjahres) mit den Leistungen der Körperschaft des laufenden Wirtschaftsjahres zu vergleichen. Die Verwendung des Einlagekontos tritt dabei nur ein, sofern der Saldo aus der Leistung eines Wirtschaftsjahres und dem ausschüttbaren Gewinn und positiv ist, da dann die Leistungen den ausschüttbaren Gewinn übersteigen.

Das steuerliche Einlagekonto kann dabei grundsätzlich nur in Höhe des positiven Bestands verwendet werden (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG). Maßgeblich ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres; unterjährige Veränderungen werden demnach nicht berücksichtigt. Im Liquidationsfall und der Auskehrung des Eigenkapitals, sofern hierbei das steuerliche Einlagekontos verwendet wird, kommt es zur Anwendung der gleichen Grundsätze

Die Verwendungsrechnung gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG hat daher wie folgt zu erfolgen:

 Summe der Leistungen im Wirtschaftsjahr
-Ausschüttbarer Gewinn zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
=Differenzbetrag (positiv oder negativ)

Ist der Differenzbetrag negativ (Leistungen < ausschüttbarer Gewinn), wurden sämtliche Leistungen der Körperschaft (Zahlungen an die Gesellschafter) aus dem ausschüttbaren Gewinn des Vorjahres der Gesellschaft geleistet. Die Auszahlung der Körperschaft stellt damit eine Ausschüttung erwirtschafteter Gewinne an die Gesellschafter dar, die bei ihnen zu steuerpflichtigen Bezügen führen.

Ist der Differenzbetrag positiv (Leistungen > ausschüttbarer Gewinn), wurden von der Kapitalgesellschaft (teilweise) nicht nur erwirtschaftete Gewinne, sondern auch i.H.d. positiven Teils Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (=Einlagen) an die Gesellschafter (zurück) gezahlt.

Beispiel

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Emil Exam erwirtschaftete im VZ 01 einen Jahresüberschuss von 110.000 € mit seiner Exam-GmbH. Daneben leistete er eine Einlage i.H.v. 75.000 € in die Kapitalrücklage der GmbH. Das Eigenkapital der Gesellschaft stellte sich zum Ende des VZ 01 daher wie folgt dar:

I.   Nennkapital50.000
II.  Kapitalrücklage75.000
IV. Gewinnvortrag0
V.  Jahresüberschuss110.000
Eigenkapital 31.12.01235.000

Das steuerliche Einlagekonto wurde aufgrund der Einlage zum 31.12.01 auf 75.000 € festgestellt. Im VZ 02 beschließt Emil Exam als Alleingesellschafter in der Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung von 100.000 €.

Bei jeder Leistung, die die Körperschaft tätigt, ist zu beurteilen, ob von der Kapitalgesellschaft ausschüttbare Gewinne an den Gesellschafter ausgezahlt wurden oder das steuerliche Einlagekonto für die Zahlungen verwendet wurde.

  1. Bestimmung der Leistungen der Körperschaft 100.000 €
  2. Ermittlung des ausschüttbaren Gewinn
 Eigenkapital (vorangegangenes WJ)235.000 €
-Gezeichnetes Kapital (vorangegangenes WJ)50.000 €
-Steuerliches Einlagekonto (Vorjahr)75.000 €
=Ausschüttbarer Gewinn110.000 €
  1. Verwendungsrechnung
 Leistungen  100.000 €
-Ausschüttbarer Gewinn 110.000 €
=Differenzbetrag-10.000 €

Die Leistungen der Körperschaft übersteigen nicht den ausschüttbaren Gewinn des vorangegangenen Jahres. Dementsprechend wurde für die Ausschüttung der Gesellschaft auch nicht das steuerliche Einlagekonto der Gesellschaft verwendet. Es handelt sich damit um eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung der Exam-GmbH an ihren Gesellschafter.

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