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Körperschaftsteuer - Nutzungs- und Leistungsvorteile

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Körperschaftsteuer

Nutzungs- und Leistungsvorteile

Nutzungs- und Leistungsvorteile sind nicht einlagefähig, da sie keine Wirtschaftsgüter darstellen. Folgende Leistungen des Gesellschafters führen damit nicht zu einer verdeckten Einlage:

  • die reine Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern,
  • die ganze oder teilweise unentgeltliche Dienstleistung an die Gesellschaft,

der Zinsvorteil eines unverzinslichen oder geringverzinslichen Darlehens (Vgl. H 8.9 "Nutzungsvorteil" KStH).

Beispiel

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Hans Peter hält 51% der Stimmrechte der Fahrschulen GmbH. Er gewährt der Fahrschulen GmbH ein Darlehen von 100.000 €, ohne einen Zins zu verlangen.

Es handelt sich um einen nicht einlagenfähigen Vermögensvorteil. Der Zinsvorteil kann nicht aktiviert werden und stellt auch keinen Wegfall eines Passivpostens dar. Es liegt somit keine verdeckte Einlage vor.