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Körperschaftsteuer - Allgemein

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Körperschaftsteuer

Allgemein

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG führen verdeckte Gewinnausschüttungen bei ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern zu sonstigen Bezügen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, und somit zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie werden damit beim Gesellschafter den offenen Gewinnausschüttungen gleichgestellt.