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Körperschaftsteuer (Vertiefung) - Ausländische Einkünfte

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Körperschaftsteuer (Vertiefung)

Ausländische Einkünfte

Im Grundsatz gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, dass alle Einkünfte dem Welteinkommensprinzip unterliegen (§ 1 Abs. 2 KStG). Wird eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft in einem anderen Staat tätig, so ist bezüglich der steuerlichen Behandlung der in diesem anderen Staat erzielten Einküfte zu unterscheiden

  • die Bundesrepublik Deutschland hat mit diesem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen
  • die Bundesrepublik Deutschland hat mit diesem anderen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen

Im Fall eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) werden die im Ausland erzielten Einkünfte in der Regel von der deutschen Besteuerung freigestellt (so. Freistellungs- oder Befreiungsmethode). 

Merke

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Im Ergebnis bleiben die im Ausland erzielten Einkünfte im Inland steuerbefreit. Die ausländischen Steuern dürfen sich nicht auf die Höhe des Einkommens auswirken. Das gilt auch für Verluste.

Einige DBA sehen die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern unter gleichzeitiger Besteuerung der ausländischen Einkünfte im Inland vor (sog. Anrechnungsmethode) vor.

Besteht mit dem jeweiligen Staat kein DBA, so werden die in diesem Staat erzielten Einküfte in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen und der deutschen Körperschaftsteuer unterworfen. Die ausländischer Steuer kann, wenn sie eine der deutschen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer ist, angerechnet werden.

Für die Anrechnungsmethode nach DBA und die Steueranrechnung in den Nicht-DBA-Fällen bestehen folgende Möglichkeiten

  1. direkte Steueranrechnung (§ 26 Abs. 1 KStG)
  2. Abzug der ausländischen Steuer vom Einkommen (§ 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 2 u. 3 EStG bei der Ermittlung des GdE
  3. sogenannte Pauschalierung der KSt für ausländische Einkünfte gem. § 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG und BMF "Pauschalierungserlass" - BeckStE 1 § 34c/1

Ausländische Verluste sind im Rahmen des 10d EStG ausgleichsfähig, sofern § 2a EStG nicht dem entgegensteht.