Inhaltsverzeichnis
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen
Mit der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen verringert sich das Nennkapital. Nach § 34 GmbHG und § 237 AktG erlöschen mit der Einziehung des Anteils die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters. Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den eingezogenen Anteilen gehen auf die verbleibenden Gesellschafter über. Aus steuerlicher Sicht wird der Vorgang wie der Erwerb eigener Anteile behandelt. Die Entschädigungszahlung wird dabei der Kaufpreiszahlung beim Erwerb gleichgestellt (vgl. BMF v. 27.11.2013, Rz. 16). Erfolgt die Einziehung der Anteile hingegen ohne eine Herabsetzung des Nennkapitals, ist der Vorgang in Höhe des eingezogenen Nennkapitals wie eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln, die den Vorgaben des § 28 Abs. 1 KStG unterliegt (vgl. BMF v. 27.11.2013, Rz. 17, s.a. Abschnitt zu Kapitalerhöhungen).