Warum wurde die Zinsschranke eingeführt?
Warum wurde diese Regelung überhaupt eingeführt? Grund für die Beschränkung des Zinsabzugs sind sogenannte Leverage-Buy-Outs ("LBOs"), d.h. der Käufer einer Gesellschaft finanziert den Kaufpreis zu einem hohen Teil durch Fremdkapital. Durch eine Verschmelzung der fremdfinanzierten Käufergesellschaft mit der gekauften Gesellschaft oder durch Bildung einer Organschaft zwischen diesen beiden Gesellschaften erreicht man, dass die Zinsaufwendungen mit den operativen Einkünften der gekauften Gesellschaft verrechnet werden und somit in Summe weniger oder keine Steuern mehr zahlt.
Bis zur Unternehmensteuerreform 2008 gab es deshalb in § 8a KStG a.F. eine Regelung zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung, die den Zinsabzug bei Gesellschaften beschränkte, wenn eine bestimmte Eigenkapital/Fremdkapital-Quote nicht erreicht wurde. Diese Regelung galt jedoch nur für Zinsen, die an Gesellschafter gezahlt wurden, so dass Zinsen an Dritte (wie Kreditinstituten) weiterhin unbeschränkt abziehbar waren. Der deutsche Gesetzgeber entschloss sich daher ab 2008 die Zinsschranke einzuführen, die die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen unabhängig vom Gläubiger regelt.
Grundgedanke der Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG ist daher die allgemeine Begrenzung der Fremdfinanzierung und die Stärkung der Eigenkapitalausstattung. Steuerlich wird dies angeregt durch eine Beschränkung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgabe.