Der Grundgedanke der Zinsschranke ist die Begrenzung des Zinsaufwendungsabzugs im Rahmen der Einkommensermittlung. Über § 4h Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG sind Zinsaufwendungen in Höhe der Zinserträge abziehbar. Weiter gibt es eine Freigrenze, wenn der Nettozinsaufwand gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 lit a EStG weniger als 3 Millionen Euro beträgt. Zinsaufwand ist darüber hinaus bis zu 30% des EBITDA abzugsfähig. Der nicht-abzugsfähige Teil der Zinsen wird außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Der nicht abgezogene Zinsaufwand kann als sogenannter Zinsvortrag in den nächsten Veranlagungszeitraum übertragen werden.
Unter Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke sind echte Zinszahlungen als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital zu verstehen. Zinserträge im Sinne der Zinsschranke sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art (vergl. auch BMF "Zinsschranke" Beck StE 1 § 4h/1 Tz. 3).
Fremkapital im Sinne des § 4h Abs. 3 EStG sind alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenkapital gehören (vergl.BMF "Zinsschranke" Beck StE 1 § 4h/1 Tz. 11). Das sind insbesondere:
- fest und variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen und-verbindlichkeiten im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff KStG handelt)
- partiarische Darlehen
- typisch stille Beteiligungen
- Gewinnschuldverschreibungen
- Genussrechtskapital
Auf die Dauer der Überlassung des Fremdkapitals kommt es nicht an.
Nicht unter die Zinsschranke fallen die Finanzierungsanteile aus der Überlassung von Sachkapital (Miete, Pacht, Leasing etc.). Gleiches gilt für Dividenden, Skonti, Boni und auch für die Zinsen nach § 233a AO.
Zinsen, die außerhalb der steuerlichen Gewinnermittlung hinzugerechnet werden, scheiden als Zinsaufwand i.S.d. Zinsschranke aus. Das betrifft auch Zinserträge/-aufwendungen aus der Aufzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen.
Die folgende Abbildung veranschaulicht das Prüfungsschema für Zinsschrankenfälle.