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Körperschaftsteuer (Vertiefung) - Regelung des § 8a KStG

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Körperschaftsteuer (Vertiefung)

Regelung des § 8a KStG

Bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen zu Grunde gelegt (§ 8a Aba. 1 KStG). Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte Einkommen vor Anwendung der Zinsschranke, des Verlustabzugs und des Spendenabzugs (§§ 4h, 10d EStG und 9 Abs. 1 Nr.2 KStG).

Hinweis

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Das steuerliche EBITDA der Körperschaft ist somit z.B. durch eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits erhöht und durch Anwendung des § 8b KStG gemindert.

Die Beschränkung des Zinsabzugs erfolgt betriebsbezogen, d.h. die Regelung gilt für jeden Betrieb. Im Unterschied zu den Einzelunternehmen, die mehrere Betriebe haben können, sind Körperschaften Rechtsträger eines einzelnen Betrieb. Im Fall der körperschaftsteuerlichen Organschaft liegt für den Organkreis ebenfalls kraft Gesetzes ( § 15 S. 1 Nr. 3 KStG) nur ein Betrieb vor.

Das EBITDA lässt sich folgender Maßen ermitteln (vergl. auch BMF "Zinsschranke" Beck StE 1 § 4h/1 Tz. 41)

 
Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG ohne Zinsabzug
./.
Zinserträge
+
Zinsaufwendungen
+
AfA nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG
und § 7 EStG
+
Verlustabzug nach § 10d EStG
+
Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
=
Steuerliches EBITDA

 x 30%

verrechenbares EBITDA

Um Zinsaufwendungen, die in einem Jahr nicht abzugfähig sind, hat außerhalb der Bilanz eine Gewinnerhöhung zu erfolgen. Die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen werden gesondert festgestellt.