ZU DEN KURSEN!

Lohnsteuer - Optionales Faktorverfahren

Kursangebot | Lohnsteuer | Optionales Faktorverfahren

Lohnsteuer

Optionales Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten seit dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV (üblich) mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dabei werden Freibeträge i.S. des § 39b Abs. 2 EStG unmittelbar in die Ermittlung des Faktors einbezogen, und nicht neben dem Faktor als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Bei der Ermittlung des Faktors werden zugleich die Hinzurechnungsbeträge berücksichtigt; allerdings werden die Hinzurechnungsbeträge zusätzlich auch als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Indes bleiben Arbeitslöhne aus zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen unberücksichtigt. (§ 39f Abs. 1 S. 6 – 8 EStG).

Wer das Faktorverfahren anwenden will, kann die Erfassung des Faktors bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Sofern nicht auch Frei- oder Hinzurechnungsbeträge bei der Ermittlung des Faktors berücksichtigt werden sollen, kann der erforderliche Antrag gemäß § 39f Abs. 3 S. 2 EStG formlos erfolgen.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide jeweils Arbeitslohn beziehen, können nur gemeinsam das Faktorverfahren wählen.

Nachteile durch das Altverfahren:

  • Steuerklasse IV/IV: meistens zu viel bezahlte Lohnsteuer
  • Steuerklasse III/V: Person mit der Steuerklasse V zahlt sehr viel Lohnsteuer, ungenau
  • Lösung = Faktorverfahren, bei beiden Ehegatten wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit einem gemeinsamen Faktor (<1) multipliziert

Vorteile durch das Faktorverfahren:

  • Bei jedem Ehegatten zustehende steuerentlastende Abzüge (insbesondere der Grundfreibetrag) werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Die Lohnsteuerverteilung entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.
  • Mit der Wahl des Faktorverfahrens können hohe Nachteile (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.
  • Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages kann beim Finanzamt gestellt

Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Anstelle des Faktorverfahrens können Ehegatten auch wie bisher die bekannten Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen.

Wie bei der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Die Ehegatten sollten – ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V – daran denken, dass die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen durch die Wahl des Faktorverfahrens beeinflusst werden kann.

Ermittlung des Faktors: Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben auf ihren Internetseiten – neben dem Abgabenrechner – nunmehr auch eine entsprechende Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereitgestellt, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.

Anwendungsmöglichkeiten für das Faktorverfahren: Die Arbeitnehmer-Ehegatten beantragen das Faktorverfahren bei ihrem zuständigen Finanzamt. Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres, für welches der Faktor erstmals gelten soll, aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben (§ 39f Abs. 1 S. 5 EStG). Auf dieser Grundlage wird

  • die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt (Y) und
  • die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse IV (X) berechnet.

Der Faktor wird berechnet aus Y: X und – wenn er kleiner als 1 ist – neben der Steuerklasse IV mit drei Nachkommastellen erfasst.

In Verbindung mit dem Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags kann auch das Faktorverfahren beantragt werden. Die für das Faktorverfahren notwendigen voraussichtlichen Arbeitslöhne können angegeben werden. Ein etwaiger Freibetrag wird in der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer (Y) berücksichtigt. Er wirkt sich damit bereits im einzutragenden Faktor aus und wird deswegen nicht gesondert erfasst.

Wie beim Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie können einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen, spätestens bis zum 30. November (§ 39 Abs. 6 S. 6 EStG). Sollen erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist der entsprechende Antrag auch bis zum 30. November zu erstellen. Der Faktor wird dann entsprechend neu ermittelt.

Ab 2019 kann ein Faktor nicht mehr nur für ein Jahr, sondern für bis zu zwei Jahre eingetragen werden (§ 39f Abs. 1 S. 9 EStG).

Sofern sich die zur Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne ändern, können die Ehegatten eine Änderung des Faktors beantragen. Wird künftig eine Anzeige oder ein Antrag auf Änderung des Freibetrags (§ 39a Abs. 1 S. 4 und 5 EStG) gestellt, gelten diese zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors (§ 39f Abs. 1 S. 10 - 11 EStG). Indessen verkörpert die Anpassung des Faktors noch keine schädliche Änderung i.S. des § 39 Abs. 6 S. 3 EStG.