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Lohnsteuer - Steuerklassensystem

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Lohnsteuer

Steuerklassensystem

Durch die Steuerklassen-Systematik wird erreicht, dass unterschiedliche Einkommensteuertarife (Grund- und Splittingtarif) sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden können.

Die Steuerklasse I wird angewandt für Arbeitnehmer, wenn sie

  • Ledig oder geschieden sind,
  • verheiratet sind, aber von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder wenn der Ehegatte nicht im Inland wohnt, oder
  • verwitwet sind und der Ehegatte vor dem vorangegangenen Kalenderjahr verstorben ist, sowie
  • beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer i.S. des § 1 Abs. 4 EStG.

Definitionen „Ehe“ & „dauerndes Getrenntleben“:

Nur „Ehegatten“ und „Lebenspartner“ (§ 2 Abs. 8) können zwischen den in § 26 genannten Veranlagungsarten wählen. Das sind die Partner einer Ehe i.S. des bürgerlichen Rechts und einer Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG. Unter einer „Ehe“ ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen (BFH VIII R 88/00 v. 20.4.04, BFH/NV 04, 1103), unter einer „Lebenspartnerschaft“ die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (§ 1 Abs. 1 S. 1 LPartG). Die Eheschließung wird in §§ 1310ꢀff. BGB geregelt. Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen seines Staates zu beurteilen, dem er angehört. Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist jedoch ausgeschlossen, wenn es gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (BFH-Urteil vom 06.12.1985, BStBl. II 1986, 390,

vgl. H 26 „Allgemeines“ Sätze 2 und 3 EStH).

Hinweis

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In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung; am 1. Oktober 2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das ihnen die Eheschließung ermöglicht. Zuvor konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen, welche im Vergleich zur Zivilehe mit den gleichen Pflichten, aber weniger Rechten ausgestattet ist. Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr möglich. Bestehende Partnerschaften bleiben aber bestehen.

Die Wahl zugunsten einer der Veranlagungsarten i.S. des § 26 EStG bedingt ferner, dass die Ehegatten bzw. Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG) nicht dauernd getrennt leben. Sie leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. „Dauernd getrennt leben“ ist vorrangig steuerrechtlich zu verstehen. Gleichwohl umfasst ein zivilrechtliches dauerndes Getrenntleben i. S. von § 1567 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 5 LPartG regelmäßig auch dieses steuerrechtliche Tatbestandsmerkmal.

Die Steuerklasse II bekommen die in der Steuerklasse I aufgeführten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.

Die Steuerklasse III gilt für

  • verheiratete Arbeitnehmer, die beide im Inland ansässig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder der andere Partner zwar arbeitet, aber auf Antrag beider Ehegatten in der Steuerklasse V eingestuft ist, und für
  • verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte nach dem 31.12. des vorletzten Kalenderjahres verstorben ist und wenn beide vor dem Tod im Inland ansässig waren und nicht dauernd getrennt lebten (ob ein Kind zu berücksichtigen ist, spielt für die Eingliederung in diese Steuerklasse keine Rolle).
  • geschiedene Arbeitnehmer im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe bei Wiederheirat des anderen Ehegatten im selbigen Kalenderjahr unter der Voraussetzung, dass weder die ehemaligen Ehegatten noch der andere (alte) Ehegatte und sein neuer Ehegatte im betroffenen Kalenderjahr dauernd getrennt gelebt haben. Zudem wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer, sein ehemaliger Ehegatte sowie der neue Ehegatte des anderen (alten) Ehegattens unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Die Steuerklasse IV ist für verheiratete Arbeitnehmer, die beide im Inland ansässig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslöhne beziehen (= gesetzlicher Regelfall).

 

Die Steuerklasse IV mit Faktorzusatz (§ 39f EStG) ist für verheiratete Arbeitnehmer, die beide im Inland ansässig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslöhne beziehen und beide der Berechnung unter Anwendung des Faktors zustimmen.

 

Die Steuerklasse V tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingestuft ist.

 

Die Steuerklasse VI wird für jede weitere Beschäftigung für einen Arbeitnehmer vergeben, der gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezieht.