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Lohnsteuer - Steuerklassenwahl

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Lohnsteuer

Steuerklassenwahl

Bei der Einkommensteuerveranlagung von berufstätigen Ehepaaren können diese unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1EStG zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Wird das Wahlrecht hingegen nicht oder unwirksam ausgeübt, ist gemäß § 26 Abs. 3 EStG eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer jeweils nur von dem Lohn berechnen, den einer der Ehegatten bei ihm verdient. Damit unbeschränkt steuerpflichtige, nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten mit ihren Steuerabzügen aber dem Betrag, den sie auf Grund ihrer gemeinsamen Einkommensteuer im Jahr zu zahlen haben, möglichst nahekommen, können sie zwischen zwei Steuerklassenkombinationen wählen. Dabei gilt die Faustregel:

  • bei etwa gleich hohem Einkommen: Steuerklassenkombination IV/IV
  • bei unterschiedlich hohem Einkommen: Steuerklassenkombination III/V (ca. 60/40 % Anteil)

Bei der Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) kann es grundsätzlich nicht vorkommen, dass – gemessen an der Jahressteuer beider Ehegatten – zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird, die vom Finanzamt nachgefordert werden müsste. Daher werden Ehegatten mit dieser Steuerklassenkombination nicht zur Einkommensteuer veranlagt, es sei denn, dass der erwähnte Ausnahmefall vorliegt (§ 46 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 EStG) oder die Ehegatten aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden müssen, z.B. weil sie neben ihrem Arbeitslohn noch andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Arbeit) haben oder weil sie die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.

 

Bei unterschiedlich hohen Einkünften zahlt ein Ehegatte bei der Kombination IV/IV dagegen regelmäßig zu viel Lohnsteuer, die dann erst im folgenden Jahr im Zuge einer Einkommensteuerveranlagung erstattet wird. Daher ist hier die Kombination III/V besser, bei der der Besserverdienende in die Steuerklasse III, der andere Partner in die Steuerklasse V eingestuft wird. Bei dieser Steuerklassenkombination muss allerdings nach einer Faustformel dann mit Nachzahlungen gerechnet werden, wenn der Partner mit Steuerklasse V weniger als 40 % des gemeinsamen Jahreseinkommens verdient. Das Finanzamt führt deshalb für Ehegatten mit der Steuerkombination III/V stets eine Einkommensteuerveranlagung durch (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Es kann so die zu wenig abgezogene Lohnsteuer nachträglich noch hereinholen und zudem – je nach Höhe der Nachforderung - Vorauszahlungen festsetzen. Andererseits wird es bei einer möglichen Überzahlung den entsprechenden Betrag erstatten.

 

Die obersten Finanzbehörden geben in der Regel alljährlich ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl heraus, dass insbesondere Tabellen zur Erleichterung der Wahl enthält.

 

Bei der Wahl der Steuerklasse ist zu berücksichtigen: Viele Sozialleistungen richten sich nach dem Netto-Arbeitsentgelt (z.B. Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld), sodass die Steuerklassenkombination auch Auswirkungen auf die Höhe solcher Leistungen haben kann. Die Leistungsgesetze sehen allerdings Einschränkungen für den Fall vor, dass die gewählte Steuerklasseneinteilung nicht dem Verhältnis der Arbeitslöhne entspricht.

 

Hinweis

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Vor der Geburt eines Kindes dürfen angehende Eltern ihre Lohnsteuerklassen wechseln, um infolgedessen mehr Elterngeld zu erhalten (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009).