In einem letzten Schritt müssen Sie den Arbeitslohn i.S. des § 2 Abs. 1 LStDV, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließt und nach den vorstehenden als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln ist, zwingend bewerten.
Sofern es sich um sog. „Barlohn“ handelt, ist der in Euro lautende Geldbetrag maßgebend, weshalb Lohnzahlungen in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Gewährung des Vorteils umzurechnen sind.
Wird dagegen Arbeitslohn in Gestalt von sog. „Sachlohn“ (geldwerte Vorteile) gewährt, so hat die Bewertung grds. nach Maßgabe der § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG zu erfolgen.
Nach der grundlegenden BFH-Rechtsprechung ist auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu differenzieren, ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegen. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Lediglich ist die Art und Weise der Erfüllung des Anspruches durch den Arbeitgeber unerheblich.
Zum besseren Verständnis zur Abgrenzung folgt nun ein Lernvideo mit Beispielsfall.