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Lohnsteuer - Abgrenzung: Barlohn vs. Sachbezug – Gutscheine

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Lohnsteuer

Abgrenzung: Barlohn vs. Sachbezug – Gutscheine

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Besonderheiten bei Gutscheinen und Guthabenkarten:

  1. Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug

Im Jahressteuergesetz 2019 wurde der geltende Bar- und Sachlohnbegriff in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG neu definiert.

 

Danach gehören zu den Einnahmen in Geld auch

 

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und andere Vorteile,

 

die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

 

Die Frage, ob eine Sach- oder eine Geldzuwendung vorliegt, hat steuerlich Bedeutung für die Inanspruchnahme folgender Vergünstigungen:

 

  • der monatlichen Freigrenze in Höhe von 50,00 Euro (bis 31.12.2021: 44,00 Euro, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG),
  • der Pauschalregelung nach § 37b Abs. 2 EStG,
  • der Regelung zu Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR, wonach Sachzuwendungen bis 60,00 Euro zu besonderen persönlichen Anlässen des Arbeitsnehmers nicht zu Arbeitslohn führen).

 

Gutschein als Sachlohn

 

Bei der Anerkennung von Gutscheinen als Sachlohn sind drei Fallgruppen zu unterscheiden.

 

In allen der drei nachfolgenden Fallgruppen dürfen die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm im Nachhinein die Kosten erstattet.

 

Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und das Aufladen von Gutscheinen und Geldkarten, liegt insoweit kein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor, vielmehr handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers.

 

Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 1

 

Hierzu gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG erfüllen. Dies sind Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen.

 

Darüber hinaus gehören zur Fallgruppe 1 auch Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Basis bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt als erfüllt bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland sowie bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z.B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.

Hinweis

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Einheitlicher Marktauftritt!

Aus Vereinfachungsgründen erkennt die Finanzverwaltung auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland und im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. eine Marke, ein Logo) als Sachbezug an BMF-Schreiben v. 13.4.2021, (BStBl 2021 I S. 624).

 

Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 2

 

Zur zweiten Fallgruppe gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG erfüllen. Hierzu zählen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Dabei kommt es auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland nicht an.

 

Beispiele: Gutscheine für

 

  • Fahrberechtigungen,
  • Park & Ride,
  • Nutzung von Fahrrädern,
  • Streamingdienste,
  • Zeitungen und Zeitschriften,
  • Bücher,
  • Fitnessleistungen,
  • Bekleidung etc.

 

Gutscheine und Geldkarten: Fallgruppe 3

 

Zur dritten Fallgruppe gehören Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG erfüllen. Sie berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen deutschlandweit Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Dies betrifft

 

  • Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen,
  • Essensgutscheine,
  • Restaurantschecks,
  • Zuschüsse zu Mahlzeiten etc.

 

Gutscheine, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, stellen ab 2022 Barlohn dar. Bereits ab 2020 sind Gutscheine oder Geldkarten als Barlohn zu behandeln, sofern sie über eine Bargeldauszahlungsfunktion verfügen, über eine eigene IBAN verfügen, für Überweisungen oder für den Erwerb von Devisen verwendet werden oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

 

 Abgrenzung anhand eines Beispielvideos vertiefend erklärt

 

 

  1. Anwendbarkeit der 96%-Vereinfachungsregel (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR)

Bei der Ermittlung des abgrewerten Vorteils bei Sachzuwendungen wird aus Vereinfachungsgründen der ortsübliche Preis mit 96% des Angebotspreises angesetzt.

Die Finanzverwaltung lehnt es aber ab, diese Vereinfachungsregel anzuwenden, wenn kein Bewertungserfordernis besteht, weil die Höhe des Vorteils für den Arbeitnehmer auf den ersten Blick ersichtlich ist (Wertangabe auf Gutscheinen, Geldzahlung unter Auflage oder günstigster Preis am Markt).

  1. Anwendbarkeit der 50-Euro-Freigrenze pro Monat pro Arbeitnehmer

Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50,00 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Die nach § 8 Abs. 1 S. 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Gutscheinen und Geldkarten ist eine Neuerung und gilt ab dem 01.01.2020.

Merke:

  • Der Zuflusszeitpunkt eines Gutscheins bestimmt sich gemäß R 38.2 Abs. 3 LStR: mit Hingabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer (Arbeitnehmer), weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.
  • Ist der Gutschein dagegen beim Arbeitgeber selber einzulösen, ist der Zuflusszeitpunkt erst mit der Einlösung des Gutscheins anzunehmen.
  • Eine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 9a Nr. 2 UStG an Arbeitnehmer kommt ab dem 01.01.2013 nicht mehr in Betracht, wenn bei Leistungsbezug bereits feststeht, dass dieser an die Arbeitnehmer für deren private Verwendung weitergegeben werden soll.
  • In diesem Fall hat der Arbeitgeber allerdings auch von vornherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung (BFH- Urteil vom 9.1.2010, BStBl. 2012 II S. 53 mangels Bezug für das Unternehmen). Vor diesem Hintergrund ist die Ausgabe von Sachbezügen an Arbeitnehmer auch bei einer genauen Bezeichnung des Verwendungszwecks (z. B. Bezug von 30 Liter Super- Benzin) umsatzsteuerlich irrelevant.
  1. Günstigster Marktpreis (Rz. 4 des BMF vom 16.05.2013 Anhang 24 III im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch)

Im Sinne der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist auch alternativ zur Bewertung mit 96% des ortsüblichen Preises der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten (z.B. Versandgebühren), zu denen die konkrete Ware oder Dienstleistung am inländischen Markt angeboten wird, zulässig. Hierfür gilt der Preis im Zuflusszeitpunkt, zu dem die Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlung angeboten wird. Ein zusätzlicher Bewertungsabschlag von 4% ist nicht vorzunehmen. Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Arbeitnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote gewöhnlich beziehen kann.